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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.12.2015

11 S 1857/15

Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 3 Satz 1
AufenthG § 11 Abs. 4
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 11 Abs. 4
AufenthG § 11 Abs. 3 S. 1

Fundstellen:
DÖV 2016, 355

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2015 - 5 K 3589/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die [...]
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