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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 02.07.2015

6 E 602/15

Normen:
BeamtStG § 4 Abs. 2
BeamtStG § 6
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GO NRW § 71 Abs. 1 S. 3
RVG § 32 Abs. 2 S. 1

Die Streitwertfestsetzung wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. [...]
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