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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 13.01.2015

6 E 1170/14

Normen:
LVO NRW § 5 S. 1 Nr. 3 und S. 2
GG Art. 33 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1

Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2014 wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der [...]
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