Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren und für den Vergleich gemäß §§ 47 Abs. 1 , 53 Abs. 2 Nr. 2 , 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- Euro festgesetzt. Nachdem sich das Verfahren durch beidseitige Annahme des [...]
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