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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 17.04.2015

6 U 222/13

Normen:
ZPO § 3
ZPO § 9
GKG § 48 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 2015, 8

Der Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen wird auf 22.815,30 € festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert. Gegenstand des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen war die von der Klägerin begehrte [...]
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