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OLG München - Entscheidung vom 26.03.2015

24 U 3722/14

Normen:
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 1 und 2
BGB § 819 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 292
BGB § 989
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 2
BGB § 819 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 292
BGB § 989
InsO § 143 Abs. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2015, 1457
NZI 2015, 555
ZInsO 2015, 1226
ZVI 2015, 391

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.08.2014, Az. 085 O 328/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. [...]
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