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OLG München - Entscheidung vom 05.03.2015

34 AR 35/15

Normen:
UWG § 13
UWG § 14
ZPO § 26 Abs 1 Nr 6
ZPO § 26 Abs 2
ZPO § 281
ZPO § 794 Abs 1 Nr 5
ZPO § 797 Abs 3
ZPO § 890 Abs 2

Fundstellen:
MDR 2015, 1034
WRP 2015, 646

Zuständig ist das Amtsgericht Ingolstadt. Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 19.1.2015 entbehrt einer Rechtsgrundlage. Er ist ausnahmsweise (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ; dazu Reichold in Thomas/Putzo ZPO [...]
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