Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.03.2015 - 8 O 528/13 - durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. [...]
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