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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 23.06.2015

III-3 AR 65/14

Normen:
RVG § 51

Der Pflichtverteidigerin wird anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 11.360 Euro bewilligt. Im Übrigen verbleibt [...]
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