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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 17.12.2015

III-3 AR 214/15

Normen:
RVG-VV Nr. 4101
RVG § 51 Abs. 1 S. 1

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4101 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 16.600 Euro bewilligt. Im Übrigen verbleibt [...]
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