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LSG Sachsen - Entscheidung vom 09.03.2015

8 AS 951/13 B KO

Normen:
SGG § 101 Abs. 1
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
ZPO § 278 Abs. 6
RVG § 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
VV-RVG Nr. 3104
VV-RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) Nr. 3106

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. April 2013 geändert und die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 226,10 € festgesetzt. II. Diese [...]
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