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LSG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 09.10.2015

L 5 AS 643/15 B ER

Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 25 Abs. 2
AufenthG § 23 Abs. 1
AufenthG § 68
SGG § 172
SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
AufenthG § 23 Abs. 1
AufenthG § 25 Abs. 2
AufenthG § 68
AufenthG § 81 Abs. 3
SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
SGG § 172
SGG § 86b Abs. 2 S. 2

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. September 2015 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vom 9. Juni bis 30. November 2015 vorläufig Grundsicherungsleistungen für [...]
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