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LSG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 25.06.2015

L 2 SF 211/14 B E

Normen:
JVEG § 1
JVEG §§ 8 ff.
JVEG §§ 8ff
SGG § 60
ZPO § 406
ZPO §§ 402 ff.

Die Vergütung für die Stellungnahme vom 8. Juli 2013 wird auf 93,23 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Sozialgericht zugelassene Beschwerde ist [...]
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