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KG - Entscheidung vom 02.10.2015

1 ARs 26/13

Normen:
RVG § 51 Abs. 1
RVG § 52 Abs. 1
RVG § 52 Abs. 2
VV-RVG Nr. 4118
VV-RVG Nr. 4100
RVG § 60 Abs. 1 S. 1
BRAGO § 99

Der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M., wird auf ihren Antrag gem. § 51 RVG für das erstinstanzliche Verfahren anstelle der Grundgebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 300,00 (dreihundert) Euro und anstelle der [...]
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