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EuGH - Entscheidung vom 06.05.2015

Rs. C-674/13

Normen:
AEUV Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2
AEUV Art. 288
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 14 Abs. 3
Beschluss der Europäischen Kommission 2012/636/EU vom 25.01.2012 Art. 1
Beschluss der Europäischen Kommission 2012/636/EU vom 25.01.2012 Art. 4
Beschluss der Europäischen Kommission 2012/636/EU vom 25.01.2012 Art. 5
Beschluss der Europäischen Kommission 2012/636/EU vom 25.01.2012 Art. 6
AEUV Art. 258

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Tenor: 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für [...]
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