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EuG - Entscheidung vom 18.09.2015

Rs. T-121/13

Normen:
EU-Grundrechtecharta Art. 47
Verordnung 267/2012/EU vom 23.03.2012 Art. 23 Abs. 2
Verordnung 267/2012/EU vom 23.03.2012 Anhang IX
Verordnung 1264/2012/EU vom 21.12.2012 Art. 1
Beschluss 829/2012/GASP vom 21.12.2012 Art. 2
Beschluss 413/2010/GASP vom 26.07.2010 Anhang II
AEUV Art. 263
AEUV Art. 264 Abs. 2

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Name der Oil Pension Fund [...]
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