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EuG - Entscheidung vom 17.03.2015

Rs. T-89/09

Normen:
EG Art. 87 Abs. 1
EG Art. 88 Abs. 2
EG Art. 88 Abs. 3
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 4 Abs. 4
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 6 Abs. 1
Verordnung 659/1999/EG vom 22.03.1999 Art. 13 Abs. 1
AEUV Art. 263

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Entscheidung K(2008)6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 - Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH, wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass [...]
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