Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 01.09.2015

9 B 19.15

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 108 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 9 B 19.15

DRsp Nr. 2015/18190

Zuteilung eines Flurstücks an einen Straßenbaulastträger; Begründung eines Wegerechts an einem Flurstück

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

Sie wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit das angefochtene Urteil einerseits die im Bodenordnungsplan vorgesehene Zuteilung des Flurstücks 975/1 an die Beigeladene zu 3 als Straßenbaulastträgerin (1) und andererseits die Begründung eines Wegerechts an den Flurstücken 954 und 976/5 zugunsten der Beigeladenen zu 4 und 5 und ihrer Rechtsnachfolger als Eigentümer des Flurstücks 977 bestätigt (2). Weder in der einen noch in der anderen Hinsicht bezeichnet die Beschwerde einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

1. Was zunächst die umstrittene Zuteilung des Flurstücks 975/1 an die Beigeladene zu 3 betrifft, liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO ) darin, dass das Gericht den Sachverhalt in Bezug auf die in Rede stehenden Wegeflächen nicht näher aufgeklärt hat. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist - unabhängig von der Richtigkeit - vom materiellrechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus zu beurteilen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 12.15 - [...] Rn. 10). Hinsichtlich der Übertragung des bislang im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 975/1 und weiterer Flurstücke an die Beigeladene zu 3 hat das Gericht unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger hierfür eine ausreichende Abfindung in Land erhalte und daher keine weitere Zuteilung beanspruchen könne. Sollte das Oberverwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt als selbstständig entscheidungstragend angesehen haben, wäre es auf die vom Kläger vermisste Sachaufklärung, ob die Beigeladene zu 3 das Flurstück 975/1 zur Ausweisung einer Verkehrsfläche benötigt, obwohl sie auf dem Nachbargrundstück 974 "eine als Gemeindeverbindungsstraße gewidmete und im Straßenbestandsverzeichnis ... eingetragene Verkehrsfläche, den '... Weg', besitzt", aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht angekommen. Auch die weiteren Rügen einer Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie von Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO , denen sämtlich der Einwand zugrunde liegt, das Gericht habe die fehlende Notwendigkeit der Übertragung des Flurstücks 975/1 bzw. den Vortrag des Klägers hierzu nicht berücksichtigt, könnten unter dieser Prämisse von vornherein keinen Verfahrensmangel begründen.

Nichts anderes gilt im Ergebnis aber auch dann, wenn das Oberverwaltungsgericht die Erforderlichkeit des beanstandeten Eingriffs in das Grundeigentum, bei dem es sich unbeschadet der Abfindung um eine rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 - DVBl 2015, 643 Rn. 21, 24 m.w.N.), unter Berücksichtigung des mit ihm verfolgten Zwecks entscheidungstragend mit in Betracht gezogen hat. Denn das Oberverwaltungsgericht hat auch darauf abgehoben, dass das Flurstück 975/1 und die anderen fraglichen Flurstücke "unstreitig einem Weg dienen", es sich also (zumindest) um faktische Wegeflächen handelt. Nach dem vom Oberverwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigten Bodenordnungsplan in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 weicht der Wegeverlauf in dem betreffenden Bereich von dem alten Wegegrundstück ab, das seinerseits teilweise mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist und teilweise zusammen mit den angrenzenden Flächen bewirtschaftet wird. Einen gegenteiligen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt. Die Beschwerde hat auch nichts dafür vorgetragen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht angesichts des langjährigen Streits um den Weg, der auch durch die von ihr selbst hierzu vorgelegten Unterlagen noch untermauert wird, eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Gerade dieser Streit, der damit zusammenhängt, dass die tatsächliche Lage des Weges nicht durchgängig mit der katastermäßigen Erfassung übereinstimmt, war Anlass dafür, dass der Bodenordnungsplan die fraglichen Flurstücke der Beigeladenen zu 3 zugeteilt hat, "um für die Zukunft klare Rechtsverhältnisse zu schaffen." Dies zugrundegelegt enthält das Urteil auch keinen Begründungsmangel (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ) und keine aktenwidrige oder sonst den Überzeugungsgrundsatz verletzende Annahme nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO . Ebenso wenig liegt ein Gehörsverstoß vor (§ 108 Abs. 2 VwGO ); dass das Gericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen hat, zeigt der Tatbestand des Urteils (vgl. UA Rn. 17).

2. Auch hinsichtlich der umstrittenen Begründung eines Wegerechts an den Flurstücken 954 und 976/5 zugunsten der Beigeladenen zu 4 und 5 und ihrer Rechtsnachfolger als Eigentümer des Flurstücks 977 liegt kein Verfahrensfehler vor.

Die Rüge, das Urteil sei insoweit nicht ausreichend begründet, greift nicht durch. Das gilt wiederum auch für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht nicht allein auf die ausreichende Landabfindung des Klägers, sondern auch auf den mit dem Wegerecht verfolgten Zweck mit entscheidungstragend abgehoben hat. Auch unter dieser Prämisse lässt das angegriffene Urteil hinreichend klar erkennen, in welcher Weise das Gericht das Vorbringen der Beteiligten gewürdigt hat. Denn es folgt in diesem Zusammenhang erkennbar dem als rechtmäßig bestätigten Bodenordnungsplan in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides und dem dies ergänzenden schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen. Danach wird das Flurstück 977 seit jeher über den befestigten Schotterweg (hin zum ... Weg) und nicht über den dafür baulich ungeeigneten Wiesenweg (hin zum ...weg) erschlossen. Unausgesprochen, aber aus dem Zusammenhang klar erkennbar stellt das Oberverwaltungsgericht also darauf ab, dass das Wegerecht die vorhandene und auch tatsächlich genutzte Erschließung des begünstigten Grundstücks dinglich sichert. Die fehlende ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Behauptung des Klägers, das Flurstück 977 verfüge bereits über eine eigene wegerechtliche Anbindung, stellt auch keinen Gehörsverstoß nach Art. 103 GG , § 108 Abs. 2 VwGO dar. Dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen hat, zeigt wiederum der Tatbestand des Urteils (vgl. UA Rn. 13).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 18/12