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BVerwG - Entscheidung vom 04.09.2015

2 B 33.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen 2 B 33.15

DRsp Nr. 2015/16947

Zulassung einer Revision aufgrund Abweichung eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts von einem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 2. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts von dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1989/12 - abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 40 , 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718); die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1695/10