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BVerwG - Entscheidung vom 13.04.2015

1 B 19.15

Normen:
AsylVfG § 3a Abs. 1
AsylVfG § 83b

BVerwG, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 1 B 19.15

DRsp Nr. 2015/8519

Nachweis politischer Verfolgungsgründe im Rahmen eines Asylverfahrens

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AsylVfG § 3a Abs. 1 ; AsylVfG § 83b;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) noch der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) liegen vor.

1. Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Juli 1983 - 9 B 10542.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10 = InfAuslR 1983, 257) abgewichen. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass wenn für einen Asylbewerber mehrere mögliche (nicht auszuschließende) politische Verfolgungsgründe bestünden, diese nicht - nur - isoliert voneinander im Hinblick darauf beurteilt werden dürften, ob jeder einzelne von ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen werde. Notwendig sei vielmehr eine Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts einschließlich der politischen Situation im Herkunftsland, wobei die Häufung möglicher politischer Verfolgungsgründe für eine erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit und damit für die Begründetheit einer darauf beruhenden Verfolgungsfurcht des Betroffenen sprechen könne. Hiervon sei der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall erkennbar abgewichen, denn er habe nacheinander die vom Kläger vorgebrachten Verfolgungsgründe abgehandelt und dahingehend bewertet, ob bei jedem der vorgebrachten Verfolgungsgründe dieser einzelne Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung führen werde.

Dahinstehen kann, ob dieses Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung einer Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn jedenfalls ist das Berufungsgericht von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgewichen. Bereits der Obersatz zum Begriff der "Verfolgung" gem. § 3a Abs. 1 AsylVfG in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung, der die Möglichkeit einer Kumulierung gemäß Nr. 2 der Vorschrift explizit miteinbezieht, macht deutlich, dass das Berufungsgericht rechtlich von der Notwendigkeit einer Gesamtschau der verfolgungsbegründenden Umstände ausgeht. Die sich daran anschließende sukzessive Abarbeitung der vom Kläger im Einzelnen vorgetragenen Verfolgungsgründe in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils lässt - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht den Schluss zu, der Verwaltungsgerichtshof habe sich der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles bei der Rechtsanwendung verschlossen oder gar in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtssatz dahin gebildet, dass es keiner Gesamtschau bedürfe. Eine etwa fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die der Sache nach geltend gemacht wird, könnte nicht zum Erfolg der Divergenzrüge führen.

2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde unter Anknüpfung an ihr bisheriges Vorbringen geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorbringen des Klägers nicht vollständig zur Kenntnis genommen und sei dem auch nicht weiter nachgegangen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen im Gewande der Verfahrensrüge lediglich gegen die nach ihrer Auffassung unzutreffende tatrichterliche Beweiswürdigung als Grundlage der Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts. Damit vermag sie eine Gehörsverletzung des Klägers nicht erfolgreich darzutun.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG ; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG ) sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VGH