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BVerwG - Entscheidung vom 24.02.2015

1 B 31.14

Normen:
GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 1 B 31.14

DRsp Nr. 2015/5027

Nachweis einer gegenwärtigen Gefahr politischer Verfolgung für einen gruppenangehörigen Asylbewerber

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 16 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die auf das Vorliegen einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) sowie die Verletzung der gerichtlichen Ermittlungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde macht zunächst eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil in einem inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes einem ebensolchen Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde beruft sich auf einen im 3. Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 ( 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -BVerfGE 83, 216 ) zur Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. aufgestellten Rechtssatz. Danach stellten die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung die Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen könne daher aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten sein, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigten, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen.

Hiervon weiche der vom Verwaltungsgerichtshof auf Seite 14 seines Urteils (zu §§ 3 , 3a bis d AsylVfG ) aufgestellte Rechtssatz ab, dass für die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung eine bestimmte Verfolgungsdichte erforderlich sei, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertige. Hierfür sei die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handle. Die Verfolgungshandlungen müssten vielmehr im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltende Gruppenmitglieder zielen und sich im Verfolgungszeitraum in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus nicht nur die Möglichkeit, sondern für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehe.

Es kann offenbleiben, ob - wie von der Beschwerde behauptet - die vom Bundesverfassungsgericht zum Grundrecht auf Asyl entwickelten Maßstäbe zur Gruppenverfolgung und zur individuellen, aus gruppenbezogenen Merkmalen ableitbaren Gefahr der Verfolgung auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG gelten. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, liegt die geltend gemachte Abweichung nicht vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat Maßstäbe für eine alle Gruppenmitglieder erfassende Verfolgung und für eine hiervon gesondert zu beurteilende Einzelverfolgung bestimmter Gruppenmitglieder entwickelt. Während es für die Annahme einer Gruppenverfolgung verlangt, dass eine alle Gruppenmitglieder erfassende Verfolgung vorliegt, genügt es für eine Einzelverfolgung unter Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit, dass asylrelevante Maßnahmen - wenn auch nicht für alle - so doch für einzelne Gruppenangehörige Verfolgungscharakter besitzen, die sich in vergleichbarer Lage befinden (Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83, 216 , 232 f.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat seinem angefochtenen Urteil Grundsätze für die Gruppenverfolgung zugrunde gelegt, die denen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen (UA S. 14). Er ist bei seiner Entscheidung auch nicht von einem vom Bundesverfassungsgericht abweichenden Maßstab für die gruppenbezogene Einzelverfolgung ausgegangen, hat sich hierauf vielmehr gar nicht bezogen. Dessen ungeachtet hat er geprüft, ob dem Kläger "aus individuellen Verfolgungsgründen" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist und ist hierbei auch auf seine Gruppenzugehörigkeit zu den Christen in Pakistan eingegangen sowie die besondere Lage von christlichen Konvertiten (UA S. 17 ff.). Dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Würdigung der ermittelten Tatsachen zur Gefahr einer Gruppenverfolgung und individuellen Verfolgung zu einem Ergebnis gekommen ist, das der Bewertung der Beschwerde widerspricht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO .

2. Die Beschwerde rügt weiterhin eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Insoweit fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung einer Divergenz entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vor. Denn die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung, der von einem solchen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

Die Beschwerde legt zwar zutreffend dar, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 ( 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 33) den Rechtssatz aufgestellt hat, dass zur Ermittlung der Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer Gruppenverfolgung zunächst die Zahl der Gruppenangehörigen jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen ist, um dann in einem weiteren Schritt festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Die Beschwerde bezeichnet keinen hiervon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs, sondern rügt lediglich, das Berufungsgericht habe es "unterlassen, die Zahl der zum Christentum konvertierten Muslime und die Anzahl der Verfolgungsschläge gegen Konvertiten in Pakistan zu ermitteln" (Beschwerdebegründung S. 9). Diese Rüge wendet sich der Sache nach gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall, legt aber keine Abweichung von Rechtssätzen dar. Aus den fallbezogenen Ausführungen des Gerichts lässt sich ein abweichender Rechtssatz auch nicht der Sache nach entnehmen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts umfassend und korrekt sowie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Subsumtion vorangestellt (UA S. 15 f.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass Christen in Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihres Glaubens und ihrer - auch öffentlichen - Glaubensbetätigung droht (UA S. 20).

Der Verwaltungsgerichtshof ist auch auf die von der Beschwerde angesprochene Untergruppe der vom Islam zum Christentum Konvertierten eingegangen (UA S. 27 bis 29) und hat erläutert, wieso es nach seinen Erkenntnissen keine verlässlichen Zahlen über die Zahl der Konvertiten gebe und wegen des von diesen praktizierten Verhaltens, die Konversion nicht in die Öffentlichkeit zu tragen, auch nicht geben könne (UA S. 28). Das Gericht hat somit - anders als die Beschwerde behauptet - nicht aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen von einer zahlenmäßigen Feststellung abgesehen, sondern dies aus tatsächlichen Gründen für unmöglich erachtet.

3. Die Beschwerde rügt schließlich eine unzureichende Sachaufklärung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 86 VwGO ). Dem Gericht hätten sich auch ohne einen vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gestellten Beweisantrag Ermittlungen zur Zahl der Konvertiten vom Islam zum Christentum in Pakistan aufdrängen müssen. Dies hätte etwa durch eine Anfrage bei der deutschen Botschaft in Pakistan über das Auswärtige Amt oder bei Organisationen wie "missio" oder "Kirche in Not" erfolgen müssen. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen legt die Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Verfahren vor dem Berufungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, durch einen förmlichen Beweisantrag oder auf sonstige Weise hingewirkt hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht käme deshalb nur dann in Betracht, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (stRpr, etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 13 m.w.N.). Dies zeigt die Beschwerde indes nicht auf.

Die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass der Verwaltungsgerichtshof einen aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Berichte von den in der Beschwerde bezeichneten Organisationen "missio" aus 2012 und "Kirche in Not" aus 2014 sowie zahlreiche weitere deutsche und ausländische Quellen über die Lage der Christen in Pakistan ausgewertet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Erkenntnismittelliste Stand 23. Juli 2014, Bl. 113/115 d.A). Ferner legt sie keine Gründe dafür dar, warum diese Erkenntnisse unvollständig oder nicht mehr aktuell gewesen sein sollten und welche Gründe dafür vorgelegen haben, dass sich dem Gericht die Einholung neuerer Erkenntnisse hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde räumt vielmehr selbst ein, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz an das Gericht vom 18. Mai 2014 davon ausgegangen ist, dass die Zahl der Konvertiten schwer zu ermitteln sei. Eine Verpflichtung des Gerichts zu weitergehender Sachaufklärung ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen daher nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 11 S 1128/14