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BVerwG - Entscheidung vom 15.10.2015

4 B 33.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 14 Abs. 2 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 4 B 33.15

DRsp Nr. 2015/18843

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Sachlage und Rechtslage bzgl. Ersetzung des Einvernehmens einer Gemeinde für die Erteilung eines Bauvorbescheids

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. März 2015 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 14 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen ist, wenn sich eine Gemeinde gegen die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen, aber verweigerten Einvernehmens erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids wendet und sich im Verlaufe des Klageverfahrens die Rechtslage ändert.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 24.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 5 S 642/13