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BVerwG - Entscheidung vom 22.09.2015

1 B 48.15

Normen:
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 2
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 1 B 48.15

DRsp Nr. 2015/18585

Klärungsbedürftigkeit der Rechtfertigung der Ausweisung eines Ausländers aus generalpräventiven Gründen i.R.v. strafrechtlichen Verurteilungen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 56 Abs. 1 S. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie bezüglich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

1. a) Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO ) geltend, weil das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag des Klägers, warum von seiner Ausweisung keine verhaltenssteuernde Wirkung für andere Ausländer ausgehe, in den Entscheidungsgründen nicht erwogen habe. Insoweit sei im Berufungsverfahren insbesondere vorgetragen und näher dargelegt worden, dass der Kläger sich bei Begehung der Tat in einer absoluten Ausnahmesituation befunden habe und in einer solchen Situation von der Möglichkeit einer Ausweisung keine steuernde Wirkung mehr ausgehen könne. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine Verletzung der dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs folgenden Verpflichtung des Gerichtes, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.

Ein Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Vorbringens verletzt hat, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Vorliegend hat das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt, warum - entgegen der Auffassung des Klägers - eine Ausweisung wegen des abgeurteilten Tatgeschehens eine abschreckende Wirkung für andere Ausländer entfalten kann. Dass hier besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Urteilsgründen auf eine mangelnde Kenntnisnahme und Erwägung der vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung für maßgeblich erachteten Begleitumstände schließen lässt, legt die Beschwerde nicht dar. Stattdessen wendet sie sich in Wahrheit im Gewande der Verfahrensrüge gegen die ihrer Auffassung nach insoweit unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen. Damit vermag sie eine Gehörsrüge nicht erfolgreich darzutun.

b) Gleiches gilt für den gerügten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Es gehört zu der den Tatsachengerichten durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die "Freiheit" des Gerichtes ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 - [...] Rn. 12 m. w. N.).

Wendet sich ein Beteiligter - wie hier der Kläger - gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, bedarf es zur Bezeichnung eines solchen Verfahrensfehlers der Darlegung, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung die Grenzen einer objektiv willkürlichen, die Natur und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet. Dem wird das Vorbringen der Beschwerde nicht gerecht. Es zielt auch insoweit in der äußeren Form einer Verfahrensrüge auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht und setzt dieser seine eigene Bewertung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Würdigung der Erkenntnismittel zu benennen.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14 und vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - [...]). Auch diesen Darlegungsanforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,

"ob es bestimmte Delikte gibt, die wie Tötungsdelikte schon wegen ihrer herausgehobenen Schwere vorbehaltlich des Vorliegens einer Ausnahmekonstellation in der Regel eine Ausweisung ausschließlich aus generalpräventiven Gründen rechtfertigen".

In diesem Zusammenhang verweist sie selbst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Februar 2012 - 1 C 7.11 - (BVerwGE 142, 29 ). Danach können schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei strafrechtlichen Verurteilungen ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn von dem Ausländer selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, wegen der besonderen Schwere der Straftat aber ein dringendes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung generalpräventiv andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten (Rn. 17). In diesem Fall sind an die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber besonders hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (Rn. 24). Einen neuerlichen oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

Soweit sie darauf hinweist, dass das Berufungsgericht dem vom Kläger begangenen versuchten Mord eine besondere Schwere beigemessen und lediglich geprüft habe, ob es ausnahmsweise an einer Eignung der Anlasstat für eine ausschließlich generalpräventiv motivierte Ausweisung fehle, rügt sie lediglich eine ihrer Auffassung nach fehlerhafte Anwendung im Einzelfall. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Schwere der Tat nicht allein mit der Höhe der verhängten Strafe und dem Gewicht des verletzten Rechtsguts begründet, sondern auch die konkreten Umstände des Falles berücksichtigt (vgl. UA S. 17: Beziehungstat in einem familiären Umfeld, Nichtvollendung des Mordes wegen des beherzten Eingreifens der Tochter, vom Kläger nicht respektierter Scheidungswunsch der Ehefrau). Ob die Gesamtumstände die Annahme einer besonders schwerwiegenden Straftat rechtfertigen, ist eine Frage des Einzelfalls und daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 163/14