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BVerwG - Entscheidung vom 22.06.2015

5 B 23.15

Normen:
BAföG § 18b Abs. 4 S. 1
BAföG § 18b Abs. 5

BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 5 B 23.15

DRsp Nr. 2015/11754

Klärungsbedürftigkeit der Auslegung bzgl. Merkmals der Mindestausbildungszeit

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

BAföG § 18b Abs. 4 S. 1; BAföG § 18b Abs. 5 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 18b Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BAföG in Bezug auf das Merkmal der Mindestausbildungszeit zu klären.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1654/13