Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 05.01.2015

7 B 4.14 (7 C 1.15)

Normen:
BImSchG § 10 Abs. 3 S. 5
UmwRG § 2 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen 7 B 4.14 (7 C 1.15)

DRsp Nr. 2015/1461

Europarechtliche Vereinbarkeit von Bestimmungen über den Ausschluss von Einwendungen in § 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG sowie in § 2 Abs. 3 UmwRG

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 28. November 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 10 Abs. 3 S. 5; UmwRG § 2 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie wirft die erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss von Einwendungen in § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG und § 2 Abs. 3 UmwRG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG , für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 157/12