Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 07.09.2015

6 B 35.15

Normen:
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
SchulG § 7 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 6 B 35.15

DRsp Nr. 2015/18198

Erweiterung der Vorbereitungsphase auf die Abiturprüfung von zwei auf drei Jahre durch den Träger einer staatlich genehmigten Ersatzschule; Anforderungen an die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SchulG § 7 Abs. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger, Träger einer staatlich genehmigten Ersatzschule, teilte der Sächsischen Bildungsagentur als Schulaufsichtsbehörde mit, er werde die Vorbereitungsphase auf die Abiturprüfung beginnend mit der Klassenstufe 11 im Schuljahr 2011/2012 von zwei auf drei Jahre erweitern. Daraufhin forderte die Bildungsagentur den Kläger auf, die angezeigte Änderung des pädagogischen Konzepts rückgängig zu machen und im Rahmen des weiteren Betriebs der Ersatzschule das bisherige genehmigte pädagogische Konzept, das auf den Betrieb eines Gymnasiums mit einer 2-jährigen gymnasialen Oberstufe abziele, umzusetzen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Anordnung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und zweier nachfolgender Bescheide aufgehoben. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Beklagte hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht.

1. Das Oberverwaltungsgericht hat weder seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO noch den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es ausgeführt hat, der Beklagte trage selbst nicht vor und es sei auch nicht erkennbar, dass der sächsische Landesgesetzgeber mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe weitergehende pädagogische Ziele als Gesamtzweck des achtjährigen Gymnasiums verfolge, die an einem neunjährigen Gymnasium nicht oder nur unzureichend erreicht werden könnten.

Nach den genannten Vorschriften erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ) und entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Gegenstand sowohl der Ermittlungstätigkeit des Gerichts als auch der Informationen, über deren Wahrheitsgehalt es sich eine Überzeugung bilden muss, ist das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Tatsachen. Relevant sind hierbei allerdings nur diejenigen Tatsachen, die es dem Gericht ermöglichen, die Subsumtion unter die jeweils in Frage stehende materiell-rechtliche Norm zu vollziehen sowie die Ausübung eines etwaigen Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung zu überprüfen (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Band 2, Stand: März 2015, § 108 Rn. 11; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 4. Auflage 2014, § 108 Rn. 16). Hiervon abzugrenzen sind solche Tatsachen, denen lediglich im Rahmen der Auslegung der jeweils relevanten Rechtsnormen Bedeutung zukommt. Denn wegen der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG ) kann das Recht nicht Gegenstand der freien richterlichen Überzeugung bzw. einer hierauf gerichteten richterlichen Ermittlungstätigkeit sein, sondern ist der gerichtlichen Entscheidung so zu Grunde zu legen, wie es "objektiv" besteht (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Band 2, Stand: März 2015, § 108 Rn. 9; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 4. Auflage 2014, § 108 Rn. 15). Auf welche Weise sich der Richter Kenntnis über die für seine Entscheidung maßgebliche Rechtslage verschafft, ist als interner Vorgang vom Gesetz nicht reglementiert (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Band 2, Stand: März 2015, § 86 Rn. 29).

Die von der Beschwerde beanstandete Annahme des Berufungsgerichts, der sächsische Landesgesetzgeber verfolge mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe keine weitergehenden pädagogischen Ziele als Gesamtzweck des achtjährigen Gymnasiums, die an einem neunjährigen Gymnasium nicht oder nur unzureichend erreicht werden könnten, bezieht sich nicht auf den Sachverhalt, der unter die im vorliegenden Fall maßgeblichen schulrechtlichen Normen zu subsumieren ist, sondern auf die Auslegung eben dieser Rechtsnormen. Der Anwendungsbereich des von dem Beklagten geltend gemachten Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO ) sowie der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO ) ist daher von vornherein nicht berührt.

2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Feststellung der pädagogischen Konzeption des Landesgesetzgebers wesentliches Vorbringen des Beklagten übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Anders als der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO ) und die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO ) erstreckt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar grundsätzlich auch auf Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 2 BvH 1, 2/82, 2 BvR 233/82 - BVerfGE 60, 175 <210>). In der Beschwerdebegründung werden jedoch keine Umstände dargelegt, die den eindeutigen Schluss zulassen, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen.

Soweit der Beklagte die Annahme des Oberverwaltungsgerichts beanstandet, er habe nicht vorgetragen, dass der sächsische Landesgesetzgeber mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe weitergehende pädagogische Ziele als Gesamtzweck des achtjährigen Gymnasiums verfolge, die an einem neunjährigen Gymnasium nicht oder nur unzureichend erreicht werden könnten, fehlt es schon an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Beklagten das Oberverwaltungsgericht übergangen haben soll. Der Beklagte weist in der Beschwerdebegründung lediglich darauf hin, er habe das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Berufungserwiderung verteidigt. Insbesondere sei unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe vorgetragen worden, das Verwaltungsgericht habe hinreichend das Fehlen einer Rechtsverletzung bzw. die Zulässigkeit des Vergehens des Beklagten begründet. Jedenfalls habe der Beklagte vollumfänglich der Feststellung des Gerichts einschließlich der Argumentation zugestimmt, vom Kläger sei in ermessensfehlerfreier Weise verlangt worden, die angezeigte Änderung des pädagogischen Konzepts rückgängig zu machen und im Rahmen des weiteren Betriebs der Ersatzschule das bisher genehmigte, auf den Betrieb eines Gymnasiums mit einer zweijährigen gymnasialen Oberstufe abzielende Konzept umzusetzen. Dass er über die Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus im Berufungsverfahren vorgetragen hat, der sächsische Landesgesetzgeber verfolge mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe weitergehende pädagogische Ziele als Gesamtzweck des achtjährigen Gymnasiums, die an einem neunjährigen Gymnasium nicht oder nur unzureichend erreicht werden könnten, hat der Beklagte nicht dargelegt und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten.

Den vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist die vom Berufungsgericht angeblich übergangene Feststellung, der sächsische Landesgesetzgeber verfolge mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe weitergehende pädagogische Ziele als Gesamtzweck des achtjährigen Gymnasiums, im Übrigen ebenfalls nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt (UA S. 22 f.), dass der in § 7 Abs. 1 SchulG geregelte besondere Bildungsauftrag des Gymnasiums durch zwei Zielrichtungen bestimmt werde: Zum einen solle es eine breite und vertiefte Allgemeinbildung vermitteln, die für ein Hochschulstudium (Studierfähigkeit) vorausgesetzt werde. Zum anderen solle es aber auch die Voraussetzungen schaffen für eine Ausbildung in nichtakademischen Berufen mit erhöhten geistigen Anforderungen und für die Ausübung von Führungspositionen in allen Bereichen. In zeitlicher Hinsicht sollten diese Ziele im Freistaat Sachsen durch einen achtjährigen Besuch des Gymnasiums erreicht werden. Nur in diesem Zusammenhang zitiert das Verwaltungsgericht sodann die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen. Danach soll den Abiturienten im Vergleich zu einem neunjährigen Gymnasium ermöglicht werden, ein Jahr früher die Berufsausbildung zu beginnen und entsprechend ein Jahr früher eigenes Einkommen zu erzielen. Die Wirtschaft soll hingegen auf im Durchschnitt ein Jahr jüngere Berufseinsteiger mit Abitur bzw. abgeschlossener Hochschulreife zurückgreifen können. Gesamtgesellschaftlich bzw. gesamtwirtschaftlich betrachtet soll wegen der demografischen Alterung die Lebensarbeitszeit zunehmen. Dieser Effekt soll nicht nur durch einen späteren Eintritt in die Rente, sondern auch durch einen früheren Einstieg ins Berufsleben erzielt werden.

Auch das Verwaltungsgericht hat mithin nicht die Auffassung vertreten, dass der Landesgesetzgeber mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe eigenständige Bildungs- und Erziehungsziele verfolge, sondern in der zeitlichen Ausgestaltung lediglich eine schulstrukturelle Grundentscheidung gesehen, der im Wesentlichen Gründe der Wirtschafts- und Arbeitsmarktförderung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zugrunde liegen. Auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht - anders als das Oberverwaltungsgericht - von dieser Grundentscheidung des Landesgesetzgebers auf die Unzulässigkeit einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe an Ersatzschulen im Freistaat Sachsen geschlossen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 758/13