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BVerwG - Entscheidung vom 03.09.2015

9 B 27.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 9 B 27.15

DRsp Nr. 2015/16946

Erschließungsbeitragsrechtliche Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 78 568,78 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 38/14