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BVerwG - Entscheidung vom 22.12.2015

2 B 2.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 52 Abs. 3 S. 1
GKG § 63 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 2 B 2.15

DRsp Nr. 2016/1388

Entgegenstehen des Rechtsstaats- und das Demokratieprinzips dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber; Erlass dieser Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber auch dann entgegenstehen, wenn diese Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1217/14