BVerwG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 5 B 62.14 D
Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juli 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und in welcher Weise sich der Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG auf die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Gerichtsverfahrens gemäß § 198 Abs. 1 GVG auswirkt.