Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 12.08.2015

9 B 11.15

Normen:
AO § 122 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 9 B 11.15

DRsp Nr. 2015/16168

Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheides an den Adressaten mit Nichtwissen

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. November 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 357,50 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob es für das Bestehen von Zweifeln i.S.v. § 122 Abs. 2 AO genügt, dass ein von einem Steuerbescheid betroffener Dritter den Zugang eines Steuerbescheides an den Adressaten mit Nichtwissen bestreitet, so dass die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen hat.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 313/13