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BVerwG - Entscheidung vom 08.10.2015

4 BN 5.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 2a

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 4 BN 5.15

DRsp Nr. 2015/19273

Beschwerdezulassung eines während des Normenkontrollverfahrens gegen eines Bebauungsplan präkludierten Antragstellers

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 1 ; VwGO § 47 Abs. 2a ;

Gründe

Die gemäß § 132 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen ein Antragsteller, der während der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans keine Einwendungen geltend gemacht hat, im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert ist, wenn er rechtliche Bedenken gegen den Plan geltend macht, die an Sachverhalte anknüpfen, die der Auslegung des Bebauungsplans zeitlich nachfolgen.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 D 17/14