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BVerwG - Entscheidung vom 02.06.2015

2 A 6.14

Normen:
GKG § 52 Abs. 5
GKG § 71 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 2 A 6.14

DRsp Nr. 2016/14686

Bemessung des Streitwertes in einem Verfahren zur Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86 448,31 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 5 ; GKG § 71 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO .

Der Kläger hat die Klage bereits im Mai 2013 erhoben. Damit bestimmt sich die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem bisherigen Recht und nicht nach § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des am 1. August 2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Maßgeblich ist danach § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302, - GKG a.F. -).

Einschlägig ist hier § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F., wonach Streitwert in einem Verfahren, das die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen ist, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Denn der Kläger ist Berufssoldat und strebt seine Zurruhesetzung aufgrund von § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG) vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) an. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. ist nicht heranzuziehen, weil Gegenstand des Klageverfahrens der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zurruhesetzung aufgrund von § 2 SKPersStruktAnpG ist und das Verfahren damit nicht lediglich den Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand betrifft. § 52 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. erfasst lediglich Streitigkeiten, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens, zum Streitgegenstand haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 9 Rn. 3).

Im Jahr 2013 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO in der Stufe 8 6 649,87 €.