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BVerwG - Entscheidung vom 21.05.2015

1 WB 5.15

Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
SLV § 40
SVG § 5

BVerwG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 1 WB 5.15

DRsp Nr. 2015/11383

Anspruch eines Zeitsoldaten auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; SLV § 40 ; SVG § 5 ;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von 12 Jahren, die mit Ablauf des 30. September 2015 endet. Zum Hauptfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. November 2012 befördert. Der Antragsteller gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 20115 (...) an. Seit 1. Mai 2007 wird er beim Ausbildungszentrum ... in P. verwendet. Seit 1. September 2013 befindet er sich in einer Bildungsmaßnahme gemäß § 5 SVG mit dem Bildungsziel "Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei"; er ist hierfür bis zu seinem derzeitigen Dienstzeitende vom militärischen Dienst freigestellt.

Mit Formularantrag vom 21. Juni 2012 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß § 40 SLV für das Auswahljahr 2013.

Mit Bescheid vom 30. November 2012 lehnte die (damalige) Stammdienststelle der Bundeswehr den Antrag ab, weil der Geburtsjahrgang des Antragstellers für die fachlich zugeordnete Offiziersverwendung im Auswahlverfahren 2013 nicht zur Bedarfsdeckung aufgerufen sei. Eine Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe sei nicht möglich. Die Erstbewerberregelung sei nicht anwendbar.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 Beschwerde. Seiner Auffassung nach erfülle er die Zulassungsvoraussetzungen; er bitte deshalb, eine erneute Überprüfung des Antrags zu veranlassen.

Mit Bescheid vom 12. März 2013 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen der des Bescheids vom 30. November 2012.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3. April 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Zur Begründung erklärte er, dass er die Ablehnung seines Antrages aufgrund seines Geburtsjahrganges gemäß Art. 33 Abs. 2 GG für rechtswidrig halte.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 entschied der Senat (in dem Wehrbeschwerdeverfahren eines anderen Soldaten), dass das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge kein dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG , § 3 Abs. 1 GG ) genügendes Auswahlkriterium für die Bewerberauswahl bei der Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist.

Im Anschluss an diesen Beschluss wies das Bundesministerium der Verteidigung das inzwischen zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) an, den Bescheid vom 30. November 2012 aufzuheben und über den Antrag auf Laufbahnzulassung vom 21. Juni 2012 erneut zu entscheiden. Aufgrund einer Einzelvorlage vom 26. Februar 2014 traf daraufhin der Abteilungsleiter IV des Bundesamts für das Personalmanagement eine erneute Entscheidung, mit der er den Zulassungsantrag vom 21. Juni 2012 nach einer geburtsjahrgangsübergreifenden Betrachtung wiederum ablehnte; dies wurde dem Antragsteller mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 19. März 2014 mitgeteilt.

Nach Erhalt des Bescheids vom 19. März 2014 beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 2014 erneut. Er wies dabei auf seinen noch offenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin und bat insoweit um Aufklärung des Sachverhalts.

Das Bundesamt für das Personalmanagement erließ daraufhin unter dem 20. Mai 2014 einen weiteren, dem Antragsteller am 1. Juli 2014 ausgehändigten Bescheid, mit dem es den ablehnenden Bescheid der Stammdienststelle vom 30. November 2012 und seinen eigenen Bescheid vom 19. März 2014 unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufhob und den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2013 vom 21. Juni 2012 erneut ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach einer Bestenauswahl in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers Bewerber mit einem besseren Eignungs- und Leistungsbild als das des Antragstellers ausgewählt worden seien.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 erläuterte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Antragsteller den Verfahrensablauf und die wesentlichen Gründe der ablehnenden Entscheidung. Danach hätten in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers (...) aufgrund der Vorgaben des Bedarfsträgers im Rahmen der Auswahlkonferenz 2013 geburtsjahrgangsübergreifend nur zwei Zulassungen erfolgen können. Die beiden zugelassenen Soldaten seien nach Auswertung der vergleichbaren Auswahlkriterien (planmäßige Beurteilung zum 30. September 2011, Laufbahnbeurteilung, Ergebnis der Potenzialfeststellung, Laufbahnlehrgang Allgemein Militärischer Teil) geringfügig leistungsstärker als der Antragsteller. Der zuletzt übernommene Bewerber verfüge über einen Summenwert von 656,914 gegenüber 652,067 auf Seiten des Antragstellers. Außerdem sei in den Beurteilungen der beiden zugelassenen Bewerber das Potenzial für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes stärker betont als im Falle des Antragstellers, der von seinen Vorgesetzten perspektivisch vorrangig als Berufssoldat in der Feldwebellaufbahn gesehen werde. Eine Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe sei nicht in Betracht gekommen, weil dies nur für Bewerber vorgesehen sei, die nicht in ihrer eigenen Ausbildungs- und Verwendungsreihe hätten betrachtet werden können. Der Antragsteller wurde abschließend darauf hingewiesen, dass die ablehnenden Bescheide vom 30. November 2012 und 19. März 2014 durch den Bescheid vom 20. Mai 2014 ausdrücklich aufgehoben worden seien, und gefragt, ob er seine Rechtsbehelfe zurücknehme, nachdem er gegen den Bescheid vom 20. Mai 2014 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 erklärte der Antragsteller, dass er seine Rechtsbehelfe nicht zurücknehme. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die geburtsjahrgangsbezogene Auswahlpraxis im Zulassungsverfahren zum Offizier des militärfachlichen Dienstes rechtswidrig sei. Die Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren habe er daher zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllen können. Dies habe zur Folge gehabt, dass die im Auswahlverfahren verwendeten Beurteilungen unter falschen/rechtswidrigen Voraussetzungen erstellt worden seien. Er sehe daher nach wie vor jede Entscheidung, die aufgrund seiner Beurteilung vom 29. September 2011 getroffen worden sei, als Benachteiligung seiner Person an.

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat daraufhin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. April 2013 dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2015 vorgelegt. Es hält den Antrag für unzulässig, weil die Beschwer des Antragstellers durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Stammdienststelle entfallen sei. Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2012 und seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. April 2013 begehrte Teilnahme am Auswahlverfahren für das Auswahljahr 2013 sei nachträglich im Wege einer geburtsjahrgangsübergreifenden Betrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung erfolgt; der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 20. Mai 2014 sei mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Der Antragsteller habe im Übrigen auch seine planmäßige Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2011 und seine Laufbahnbeurteilung für das Auswahlverfahren 2013 nicht angefochten. Das Auswahlverfahren sei unter Beachtung der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der maßgeblichen Auswahlkriterien ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Schreiben vom 8. April 2015 die Auswahlunterlagen vorgelegt, die den Bescheiden des Bundesamts für das Personalmanagement vom 19. März und 20. Mai 2014 zugrunde lagen (Einzelvorlage des Referats IV 3.1.3 vom 16. Februar 2014 mit fünf Stellungnahmen/ Mitzeichnungen sowie der abschließenden Entscheidung des Abteilungsleiters IV; Talentprofile des Antragstellers und des letztübernommenen Bewerbers Oberfeldwebel S.; Talentvergleich zwischen dem Antragsteller sowie den beiden übernommenen Bewerbern Hauptfeldwebel D. und Oberfeldwebel S. und dem als Ersatzkandidat ausgewählten Oberfeldwebel K.; Gesamtreihung aller betrachteten Bewerber in der ...). Zur Erläuterung führte das Bundesministerium der Verteidigung im Wesentlichen die dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 mitgeteilten Gesichtspunkte an. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 hat das Bundesministerium der Verteidigung nochmals die wesentlichen Auswahlerwägungen, insbesondere aus der Auswertung der dienstlichen Beurteilungen, zusammengefasst.

Der Antragsteller nahm zu den Auswahlunterlagen mit Schreiben vom 17. April 2015 Stellung. Er verwies insbesondere darauf, dass er in der planmäßigen dienstlichen Beurteilung eine bessere Leistungsbewertung als Oberfeldwebel S. erhalten habe und seine Beurteilung nur deshalb keinen Hinweis zur Eignung für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes enthalte, weil der beurteilende Vorgesetzte erst wenige Tage vor Erstellung der Beurteilung zu seiner Einheit zuversetzt worden sei. Er, der Antragsteller, verfüge zudem aus mehreren erfolgreich absolvierten englischsprachigen Ausbildungen und Prüfungen nachweislich über wesentlich bessere Englischkenntnisse als sich aus seinem Sprachleistungsprofil aus dem Jahre 2005 ergäben. Unberücksichtigt sei auch seine doppelte Ausbildung zum Fernspähfeldwebel und Fallschirmjägerfeldwebel geblieben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 385/13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antragsteller hat in dem (prozessualen) Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. April 2013 keinen konkreten Sachantrag gestellt. Nach seinem gesamten Vorbringen geht es ihm darum, auf der Grundlage seines Antrags vom 21. Juni 2012 im Auswahljahr 2013 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen zu werden. Dieses Anliegen verfolgt er fort, nachdem die ursprünglichen ablehnenden Bescheide der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 30. November 2012 und des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 19. März 2014 zwar aufgehoben wurden, die beantragte Laufbahnzulassung jedoch durch den jüngsten Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 20. Mai 2014 wiederum abgelehnt wurde. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist deshalb sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass er beantragt, die ablehnende Entscheidung über seinen Zulassungsantrag, zuletzt in Form des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement vom 20. Mai 2014, sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 12. März 2013 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, im Auswahljahr 2013 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, hilfsweise über seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vom 21. Juli 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

b) Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung ist dieser Antrag nicht mangels fortbestehender Beschwer des Antragstellers unzulässig geworden.

Zwar hat das Bundesamt für das Personalmanagement den ursprünglich vom Antragsteller angefochtenen Bescheid der Stammdienststelle vom 30. November 2012 aufgehoben und nochmals - ablehnend - über den Zulassungsantrag vom 21. Juli 2012 entschieden. Auch hat der Antragsteller gegen den zuletzt ergangenen Bescheid vom 20. Mai 2014 keinen gesonderten Rechtsbehelf eingelegt. Hierdurch hat sich jedoch weder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. April 2013 erledigt noch ist sonst die Beschwer des Antragstellers entfallen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte sich nur dann erledigt, wenn dem Antrag vom 21. Juli 2012 stattgegeben und der Antragsteller zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Die bloße Aufhebung einer ablehnenden Entscheidung erledigt indes weder das Verpflichtungsbegehren noch beseitigt sie die Beschwer des Antragstellers (vgl. zum gesamten Folgenden auch BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 22 ff.).

Der Antragsteller musste auch nicht die zuletzt ergangene erneute ablehnende Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement mit einem gesonderten Rechtsbehelf anfechten; der Bescheid vom 20. Mai 2014 ist demgemäß nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller hat vielmehr sein Verpflichtungsbegehren, auf der Grundlage des Antrags vom 21. Juni 2012 im Auswahljahr 2013 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen zu werden, nach erfolgloser Beschwerde (Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 12. März 2013) wirksam zum Gegenstand eines form- und fristgerecht eingelegten Antrags auf gerichtliche Entscheidung (vom 3. April 2013) gemacht (§ 21 Abs. 1 WBO ). Die Wirksamkeit dieses Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag erst nach fast zwei Jahren, mit seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2015, dem Senat vorgelegt hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 WBO ). Dass in der Zwischenzeit der ursprüngliche, den Zulassungsantrag vom 21. Juni 2012 ablehnende Bescheid vom 30. November 2012 zunächst durch den ablehnenden Bescheid vom 19. März 2014 und sodann durch den ablehnenden Bescheid vom 20. Mai 2014 ersetzt wurde, ändert nichts daran, dass das Verpflichtungsbegehren, aufgrund des Antrags vom 21. Juni 2012 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen zu werden, bereits Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens war und folglich von den Dienststellen der Bundeswehr nicht mehr bestandskräftig abgelehnt werden konnte. Das Auswechseln der ablehnenden Bescheide ist für das vorliegende Verfahren nur insofern von Bedeutung, als Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung nunmehr der zuletzt ergangene Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 20. Mai 2014 ist.

c) Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich nicht entgegen, dass der nach Nr. 932 ZDv 20/7 für das Antragsbegehren maßgebliche Zulassungstermin 1. Oktober 2013 bereits verstrichen ist. Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht in der Hauptsache erledigt, weil eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes rechtlich zulässig ist und nach der Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag in der Sache erfolgreich wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 58.13 - [...] Rn. 16 m.w.N.).

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 20. Mai 2014 und - im Tenor - auch der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 12. März 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2013 und kann auch keine erneute Bescheidung seines Antrags vom 21. Juli 2012 verlangen.

a) Rechtsgrundlagen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sind § 40 Abs. 1 SLV sowie Kapitel 8 der aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen "Bestimmungen über die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" (ZDv 20/7).

Nach § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt Bedarf und Eignung des Bewerbers voraus. Die Auswahl erfolgt gemäß Nr. 805 ZDv 20/7 nach der "Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" vom 19. Dezember 2008 (BMVg PSZ I 1 <30> - 16-05-12/16 - Auswahlrichtlinie -) sowie der gemäß Nr. 2.2 Satz 1 der Auswahlrichtlinie zeitgerecht vor dem jeweiligen Abgabetermin von der Stammdienststelle der Bundeswehr (bzw. nach deren Auflösung von der entsprechenden Abteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr) zu veröffentlichenden "Aktuellen Anweisung und Information zur Personalführung SDBw" (AAIP SDBw bzw. AAIP BAPersBw). Ziel des Auswahlverfahrens ist es, auf der Grundlage des Bedarfs in den einzelnen Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegängen der Offiziere die nach Eignung, Befähigung und Leistung am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen und zur Zulassung vorzuschlagen (Nr. 1.1 Satz 2 der Auswahlrichtlinie).

Hinsichtlich des Bedarfs legt gemäß Nr. 1.4 der Auswahlrichtlinie der zuständige Führungsstab im Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage der strukturellen Vorgaben und der haushälterischen Möglichkeiten die Ergänzungsquoten an Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern des militärfachlichen Dienstes für das jeweilige Zulassungsjahr bezogen auf den Geburtsjahrgang und differenziert nach Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegängen fest. Der Führungsstab der Streitkräfte im Bundesministerium der Verteidigung ist mit Blick auf streitkräftegemeinsame Belange sowie die Erfordernisse der Streitkräftebasis zu beteiligen. Diese Bedarfsträgervorgaben sind für die nachgeordneten personalbearbeitenden Dienststellen bindend. Die Stammdienststelle bzw. nunmehr das Bundesamt für das Personalmanagement gibt in der von ihr zu veröffentlichenden AAIP SDBw bzw. AAIP BAPersBw - unter anderem - den Personenkreis, der für die Antragstellung im Auswahljahr in Betracht kommt, die aufgerufenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegänge unter Beachtung des strukturellen Bedarfs in den Geburtsjahrgängen bzw. im Jahrgangsband sowie Hinweise auf die Möglichkeiten für die Umsetzungen in andere Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegänge/Uniformträgerbereiche bekannt (Nr. 2.2 Satz 2 der Auswahlrichtlinie).

Der Senat hat hierzu - in Änderung seiner Rechtsprechung - mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - (Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.) entschieden, dass die Bedarfsermittlung und -feststellung durch das Bundesministerium der Verteidigung als Ausübung seiner Organisationsgewalt zwar grundsätzlich nicht der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte unterliegen. Die Ausrichtung der Ergänzungsquoten auf bestimmte Geburtsjahrgänge und der Aufruf dieser Geburtsjahrgänge zur Bedarfsdeckung unterfallen jedoch nicht mehr der Organisationsgewalt, sondern sind bereits Teil des Auswahlverfahrens zur Deckung des festgestellten Personalbedarfs. Das Aufrufen bestimmter Geburtsjahrgänge ist dabei kein dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG , § 3 Abs. 1 SG ) genügendes Auswahlkriterium für die Bewerberauswahl bei der Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Im Rahmen des festgestellten Gesamtbedarfs für das jeweilige Auswahljahr ist vielmehr der Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese für alle Bewerber ohne Rücksicht auf den jeweiligen Geburtsjahrgang vorzunehmen.

b) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers im Ergebnis rechtmäßig.

aa) Der Antragsteller wurde aufgrund der Einzelvorlage vom 26. Februar 2014 für die zwei im Auswahljahr 2013 zur Verfügung stehenden Übernahmemöglichkeiten in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe 20115 (...) in einer jahrgangsübergreifenden Betrachtung nachbetrachtet. Der Geburtsjahrgang des Antragstellers sowie die Tatsache, dass dieser Geburtsjahrgang ursprünglich nicht zur Bedarfsdeckung aufgerufen war, spielten damit für die ablehnende Entscheidung in der Fassung des Bescheids vom 20. Mai 2014 keine Rolle mehr.

Da die Ausbildungs- und Verwendungsreihe 20115 (...) des Antragstellers eine Entsprechung in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat, war eine Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe nicht zu prüfen (Nr. 8.1 Abs. 2 der AAIP).

bb) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller im Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG , § 3 Abs. 1 SG ) nicht für die Übernahme ausgewählt wurde.

(1) In Konkretisierung des Ziels, die nach Eignung, Befähigung und Leistung am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen und zur Zulassung vorzuschlagen, werden, soweit - wie hier - die Anzahl der geeigneten Bewerber den Bedarf übersteigt, nach Nr. 4.1 i.V.m. Anlage 1 der Auswahlrichtlinie sowie Anlage 9a zur AAIP - getrennt nach Ausbildungs- und Verwendungsreihen - Reihenfolgen (Vorsortierlisten) gebildet. Kriterien hierfür sind die letzte planmäßige Beurteilung als Feldwebel, die Laufbahnbeurteilung, das Ergebnis der Laufbahnprüfung zum Feldwebel und das Ergebnis der Potenzialfeststellung. Anhand von Eignungs- und Leistungskriterien werden dabei Punkte vergeben, nach denen die Summenrangplätze der Bewerber ermittelt werden. Entscheidend sind dabei der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in der letzten planmäßigen Beurteilung, der Empfehlungsgrad aus der Laufbahnbeurteilung, die Ergebnisse der Laufbahnprüfung zum Feldwebel und der Potenzialfeststellung. Nach Nr. 4.2 der Auswahlrichtlinie bilden - neben den Kriterien der Vorsortierliste und dem Bedarf - die vorgegebenen allgemeinen und spezifischen streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerforderungen die Grundlage der eignungs-, leistungs- und befähigungsorientierten Bestenauslese.

Gegen dieses Verfahren bestehen nach der Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 24 f.).

(2) Der für den Antragsteller angesetzte Punktsummenwert von 652,067 wurde nach den vorgenannten Bewertungsbestimmungen zutreffend ermittelt. Die für den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (7,560 = 128,520 Punkte), die Entwicklungsprognose (Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn = 153,000 Punkte), die Eignungsbewertung für den Laufbahnwechsel (in außergewöhnlichem Maß geeignet = 150,000 Punkte), das Ergebnis der Laufbahnprüfung zum Feldwebel (nur Teil AMT, Note 2,333 = 74,297 Punkte) und das Ergebnis der Potenzialfeststellung (Indexwert von 34 = 146,250 Punkte) eingesetzten Wertungen und Daten stimmen mit denen der - jeweils in der Personalgrundakte enthaltenen - planmäßigen Beurteilung vom 29. September 2011, der Laufbahnbeurteilung vom 29. August 2012, des Lehrgangszeugnisses vom 17. Juni 2005 sowie des Ergebnisnachweises Potenzialfeststellung vom 6. Juni 2012 überein.

(3) Da der Antragsteller einen einteiligen Laufbahnlehrgang absolviert hat (nur Allgemeinmilitärischer Teil), ist für den Vergleich des Antragstellers mit den übrigen Bewerbern der unter dem Zwischensummenwert (ZSW) 2 angeführte Punktsummenwert, der insoweit die rechnerische Vergleichbarkeit herstellt (Berücksichtigung jeweils nur des Allgemeinmilitärischen Teils), maßgeblich. In dieser Reihung nach den Punktsummenwerten nimmt der Antragsteller die Position 4 hinter den beiden ausgewählten Bewerbern Hauptfeldwebel D.und Oberfeldwebel S. und hinter dem Ersatzkandidaten Oberfeldwebel K. ein.

Bereits dieses Ergebnis rechtfertigt grundsätzlich die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers. Denn die ermittelten Punktsummenwerte und die daraus resultierende Reihung beruhen - wie dargelegt - auf einer Auswertung aller für den Eignungs- und Leistungsvergleich maßgeblichen Grundlagen und bilden deshalb eine nicht nur formal-rechnerische, sondern auch materiell aussagekräftige Basis für die Auswahlentscheidung.

(4) Der Antragsteller hat hiergegen auch keine durchgreifenden Einwände erhoben.

Soweit er darauf verweist, dass er in der letzten planmäßigen dienstlichen Beurteilung eine bessere Leistungsbewertung als der ausgewählte Oberfeldwebel S. erhalten habe, greift er unzulässigerweise eines von mehreren Auswahlkriterien isoliert heraus. Die Reihung der Bewerber beruht jedoch auf einer Mehrzahl von Auswahlkriterien, die in eine Gesamtbewertung eingehen.

Soweit der Antragsteller die - zu seinen Lasten gewertete - Tatsache, dass seine letzte planmäßige Beurteilung keinen Hinweis zur Eignung für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes enthält, dadurch erklärt, dass der beurteilende Vorgesetzte erst wenige Tage vor Erstellung der Beurteilung zu seiner Einheit zuversetzt worden sei, ändert dies nichts an der Wirksamkeit und Bestandskraft der dienstlichen Beurteilung. Im Übrigen haben auch der nächsthöhere und der weitere höhere Vorgesetzte keinen Anlass gesehen, insoweit Ergänzungen vorzunehmen; beide sehen den Antragsteller vielmehr perspektivisch im Spitzendienstgrad "seiner", d.h. der aktuellen Feldwebellaufbahn.

Soweit der Antragsteller betont, dass seine englischen Sprachkenntnisse wesentlich besser seien als der in dem Sprachleistungsprofil aus dem Jahre 2005 attestierte Stand, hat dies bei der Entscheidung über die Laufbahnzulassung keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Die englischen Sprachkenntnisse werden zwar in den Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April und 13. Mai 2015 thematisiert; sie bildeten jedoch für das Bundesamt für das Personalmanagement keinen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Reihung der Bewerber.

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass seine doppelte Feldwebelausbildung unberücksichtigt geblieben sei, handelt es sich hierbei ebenfalls um kein Auswahlkriterium. Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwiefern die zusätzliche Feldwebelausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes relevant ist.