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BVerwG - Entscheidung vom 10.08.2015

5 PB 9.15

Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4a
BPersVG § 83 Abs. 2
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 1
ArbGG § 92a S. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen 5 PB 9.15

DRsp Nr. 2015/16949

Anforderungen an die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage; Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung durch den örtlichen Personalrat einer Agentur für Arbeit gegenüber der übergeordneten Regionaldirektion; Ordnungsgemäße Darlegung der Klärungsbedürftigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 20. Februar 2015 wird verworfen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4a ; BPersVG § 83 Abs. 2 ; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 1; ArbGG § 92a S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Beteiligten nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von der Beteiligten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Das Darlegungserfordernis des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - [...] Rn. 4). Daran gemessen kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

Die von der Beteiligten für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

"Kann der örtliche Personalrat einer Agentur für Arbeit bzw. der Bezirkspersonalrat der übergeordneten Regionaldirektion die Zustimmung zu einer Versetzung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG und/oder Zuweisung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG beachtlich (und begründet) mit der Begründung verweigern, es bestehe die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass durch die Maßnahme andere Beschäftigte benachteiligt werden, wenn diesen eine Tätigkeit in einem Jobcenter zugewiesen ist und sie in diesem Jobcenter tätig sind?" (Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2015 S. 4),

und die sie ergänzenden Ausführungen erfüllen nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

Soweit sich die Frage auf den "örtlichen Personalrat" bezieht, wird die Beschwerde den an die Darlegung einer Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht gerecht, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 5 B 1.13 - [...] Rn. 4). Der Frage liegt die Annahme zugrunde, der örtliche Personalrat habe seine Zustimmung zur Versetzung und Zuweisung wegen der Besorgnis ungerechtfertigter Benachteiligung anderer Beschäftigter verweigert. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Nach seiner Ansicht kommt es auf die Gründe, die der örtliche Personalrat für seine Weigerung schriftlich dargelegt habe, nicht mehr an, wenn sich der Vorgang wie hier bereits im Stufenverfahren befinde (vgl. BA S. 6).

Darüber hinaus fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der Inhalt der zu klärenden Rechtsfrage muss der Beschwerdebegründung zweifelsfrei zu entnehmen sein. Andernfalls kann die Klärungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 6 PB 10.09 - [...] Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Frage und die sie ergänzenden Ausführungen lassen bereits nicht mit letzter Klarheit erkennen, ob der letzte Halbsatz der Frage mit dem Wort "diesen" auf Personen Bezug nimmt, die dem Jobcenter bereits angehören oder auf Personen, die dem Jobcenter erst künftig angehören sollen. Soweit die Beteiligte im letztgenannten Sinne verstanden werden möchte, bleibt unklar, ob damit die Beschäftigten gemeint sind, deren Versetzung und/oder Zuweisung Gegenstand des konkreten Zustimmungsverfahrens ist oder andere Beschäftigte, die ebenfalls eine Versetzung an die betreffende Agentur für Arbeit und/oder Zuweisung an das betreffende Jobcenter anstreben. Des Weiteren ist der Beschwerdebegründung nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit zu entnehmen, was geklärt werden soll. Die aufgeworfene Frage ist ihrem Wortlaut nach auf die Klärung der Frage gerichtet, ob die Zustimmung zur Versetzung und/oder Zuweisung wegen einer durch Tatsachen begründeten Besorgnis einer Benachteiligung anderer Beschäftigter verweigert werden könne. Demgegenüber soll sie nach den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung die Zuständigkeit der Personalräte der Agenturen für Arbeit und Bezirkspersonalräte der Regionaldirektionen in Abgrenzung zu den Personalräten der Jobcenter betreffen (vgl. Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2015 S. 8). Dies hat allerdings in der Formulierung der Frage keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Soweit die aufgeworfene Frage als Frage nach der Zulässigkeit der Begründung zu verstehen ist, genügt die Beschwerde auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie den gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG ("die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme [...] andere Beschäftigte benachteiligt werden") im Wesentlichen wörtlich wiedergibt, ohne Aspekte aufzuzeigen, die insoweit einen Klärungsbedarf in rechtlicher Hinsicht begründen könnten. Soweit die Beteiligte die aufgeworfene Frage als Frage nach der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Personalvertretungen verstanden wissen möchte, legt sie Tatsachen zugrunde, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Sie geht davon aus, dass keiner der anderen Beschäftigten in der Agentur für Arbeit B... S... tätig gewesen sei, für die der ursprünglich zur Zustimmung aufgeforderte örtliche Personalrat zuständig gewesen sei (vgl. Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2015 S. 5). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben wurden, hat der Antragsteller indessen mit den Beschäftigten Br..., H... und L... auch Beschäftigte aus dem Bereich des örtlichen Personalrats der Agentur für Arbeit B... S... benannt, die in das besagte Jobcenter wechseln wollten (vgl. BA S. 3 und 9).

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von der Beteiligten geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG ). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 - 5 PB 2.14 - [...] Rn. 2 m.w.N.). Gemessen daran ist die Beschwerde der Beteiligten schon nicht ausreichend begründet.

Die Beteiligte sieht einen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, "[b]ereits die Nicht-Berücksichtigung im Rahmen der Zuweisung zu einer bestimmten Dienststelle kann die Besorgnis der Benachteiligung der nicht berücksichtigten, in anderen Dienststellen tätigen Arbeitnehmer begründen" (vgl. Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2015 S. 9). Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 4. Juni 1993 - 6 P 33.91 - (Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 3) den Rechtssatz aufgestellt, "[d]ie Besorgnis einer Benachteiligung anderer Beschäftigter liegt nur dann vor, wenn infolge der beabsichtigten Maßnahme (zumindest) tatsächliche Nachteile der Beschäftigten der betroffenen Dienststelle zu befürchten sind" und diesen Rechtssatz im Beschluss vom 21. März 2007 - 6 P 4.06 - (BVerwGE 128, 212 ) sowie im Beschluss vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - (BVerwGE 136, 271 ) bestätigt (vgl. Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2015 S. 10). Damit ist eine Divergenz schon deshalb nicht in der gebotenen Weise dargetan, weil weder dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts noch den in Bezug genommenen Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts der ihm bzw. ihnen jeweils zugeschriebene Rechtssatz zu entnehmen ist. Bei den von der Beteiligten wiedergegebenen Rechtssätzen handelt es sich vielmehr um wertende Interpretationen und die Zusammenfassung von zum Teil aus ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelösten Ausführungen der jeweiligen Gerichte.

Selbst wenn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der ihm von der Beteiligten zugeschriebene Rechtssatz zu entnehmen wäre, ginge die Divergenzrüge fehl. Denn das Oberverwaltungsgericht ist von diesem Rechtssatz nicht abgewichen. Die gegenteilige Behauptung der Beteiligten basiert auf einem Missverständnis des angefochtenen Beschlusses. Das Oberverwaltungsgericht ist in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass bei einer Mitbestimmung - wie hier - außerhalb einer Bestenauslese ein Eingriff in ein Recht, eine rechtlich erhebliche Anwartschaft oder eine andere rechtlich erhebliche Position für eine Benachteiligung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nicht erforderlich sei, sondern rein tatsächliche Belastungen ausreichen könnten (vgl. BA S. 8).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 62 PV 12.13