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BVerwG - Entscheidung vom 04.11.2015

4 B 49.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 4 B 49.15

DRsp Nr. 2015/20684

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und Grundsatzrüge i.R. der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Hieran fehlt es.

Der Kläger legt bereits nicht dar, welchen abstrakten Rechtssatz er der angegriffenen Entscheidung entnimmt, sondern wirft dem Verwaltungsgerichtshof allein vor, dieser habe bei Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse gegen bestimmte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts "verstoßen". Ein solches Aufzeigen einer - aus Sicht der Beschwerde - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt aber weder den Anforderungen einer Divergenz - noch denen einer Grundsatzrüge (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

Hiervon unabhängig hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - (Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 10 S. 2 f.) für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Pkw-Abstellanlage die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und erkennbar berücksichtigt, dass der Kläger sich gegen kraftfahrzeugbedingte Immissionen wendet (vgl. UA S. 8 zur Vorbelastung). Der von der Beschwerde weiter angenommenen Divergenz zu den Senatsbeschlüssen vom 19. April 2005 - 4 B 13.05 - und vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 Rn. 13) steht entgegen, dass diese Beschlüsse sich nicht zu den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO äußern, sondern zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs und der näheren Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VGH