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BVerwG - Entscheidung vom 16.07.2015

9 B 31.15

Normen:
VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 152a Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 9 B 31.15

DRsp Nr. 2015/13607

Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2015 gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher, Steinkühler und Petz wird verworfen.

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer je zur Hälfte.

Normenkette:

VwGO § 58 Abs. 2 ; VwGO § 152a Abs. 1 ;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2015 gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher, Steinkühler und Petz ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. Es stützt sich auf eine Begründung, die gänzlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2015 - 2 BvR 3058/14 - [...] Rn. 13 und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - [...] Rn. 28).

Soweit die Beschwerdeführer als Ablehnungsgrund hinsichtlich des Richters am Bundesverwaltungsgericht Petz geltend machen, dieser habe als Berichterstatter in einem Verfahren des 4. Senats nach "objektiv unvertretbaren Abweichungen von früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung und einer daraufhin sehr sorgfältig begründeten Ablehnung diese durch Mitwirkung an zwei Selbstbescheiden ignoriert" (Schriftsatz vom 7. Juli 2015) ist dies deshalb offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, weil der Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz nach der nicht der Überprüfung durch den erkennenden Senat unterliegenden Verwerfung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs gemäß C III Ziff. 1 und 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts zur Vertretung im 9. Senat berufen und als gesetzlicher Richter zur Vertretung heranzuziehen war.

Auch im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. Die Beschwerdeführer stützen es auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 6. Juli 2015 allein darauf, dass der Beschluss vom 25. Juni 2015 "in Bezug auf die Ablehnung der beantragten verlängerten Äußerungsfrist widersprüchlich" sei. In dem am 15. Juli 2015 eingegangenen Schriftsatz machen die Beschwerdeführer ergänzend geltend, der Beschluss vom 25. Juni 2015 sei jedenfalls deshalb unhaltbar und "objektiv in einer völlig unverständlichen Weise willkürlich", weil der Senat nicht die Anträge auf eine verlängerte Begründungsfrist und die vertieft dargelegten Gründe für die damals beantragte Verlängerung der Äußerungsfrist zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe. Erschöpft sich mithin das Ablehnungsgesuch in dem Vorwurf der Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe und dem Vorwurf, der Senat habe den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt, ist es - ohne jede weitere Aktenkenntnis - gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn Rechtsfehler der Entscheidung und der Verfahrensweise ergeben, selbst wenn sie vorliegen sollten, grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 3 B 13.11 - [...] Rn. 5, vom 1. Dezember 2009 - 4 BN 58.09 u.a. - [...] Rn. 3 und vom 26. März 2015 - 4 BN 3.15 - [...] Rn. 3 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Rüge, das Gericht habe den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer (willkürlich) verletzt. Eine solche Rüge ist für sich genommen ungeeignet, die Befangenheit eines Richters zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 152a VwGO im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens derselbe Spruchkörper, der in der Sache entschieden hat, auch darüber zu befinden hat, ob ihm ein Gehörsverstoß unterlaufen ist. Dem liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung keinen Anhaltspunkt für die Befangenheit der an der Entscheidung beteiligten Richter liefert. Das schließt es aus, ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stützen.

Soweit die Beschwerdeführer dem Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz Gehörsverletzungen auch aus seiner Tätigkeit im 4. Senat vorwerfen, ist dies daher ebenfalls nicht geeignet, dessen Befangenheit zu begründen. Gleiches gilt für den Vorwurf der Grundrechtsverletzungen. Die Beschwerdeführer begründen dies in der Sache damit, dass der 4. Senat nicht der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist. Diese Begründung ist ohne weitere Sachprüfung erkennbar ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO ). Der Schriftsatz vom 14. Juli 2015, mit dem die Beschwerdeführer ihre Anhörungsrüge begründen, erschöpft sich zunächst in Darlegungen angeblicher Verfahrensverstöße des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die keinen Bezug zu dem Beschluss des Senats vom 25. Juni 2015 erkennen lassen. Auch der Vorwurf, mit den Beschlüssen vom 11. März 2015 und vom 25. Juni 2015 würden tendenziell Grundrechtsverletzungen "in Serie" aneinander gereiht, ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung durch den Beschluss vom 25. Juni 2015 darzutun. Gleiches gilt für die Rüge, der Senat habe dadurch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt, dass er trotz der mehrere Seiten umfassenden Begründung in den Schriftsätzen vom 9. und 10. März 2015 im Beschluss vom 25. Juni 2015 darauf abgestellt hat, dass der Antrag auf Fristverlängerung mangels Begründung nicht vorab beschieden werden musste. Der Bitte um eine angemessen verlängerte Äußerungsfrist auf der ersten Seite des Schriftsatzes vom 9. März 2015 fehlt jede Begründung. Eine solche fehlt aber auch für den auf Seite 5 des Schriftsatzes enthaltenen Antrag, binnen angemessener Frist noch ergänzend zu § 58 Abs. 2 VwGO vortragen zu können. Angesichts der umfänglichen Ausführungen der Beschwerdeführer zu der ihrer Ansicht nach gegebenen Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbegründung im Schriftsatz vom 9. März 2015 war ein Grund für eine weitere Fristverlängerung auch nicht erkennbar. Der Schriftsatz vom 15. Juli 2015 führt keine Aspekte an, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Auch aus ihm wird nicht deutlich, inwiefern die Beschwerdeführer zur Vertiefung ihres Vorbringens zur von ihnen behaupteten Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung eine weitere Fristverlängerung benötigen.

Auch die Behandlung des Antrages der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2015 auf Einräumung einer Frist zur Begründung einer Fristverlängerung stellt keine Gehörsverletzung dar. Mit richterlicher Verfügung vom 17. Juni 2015 ist den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass ihnen Fristverlängerung zur abschließenden Stellungnahme bis zum 22. Juni 2015 gewährt wird. Damit ist ihnen hinreichend deutlich gemacht worden, dass bis zu dieser Frist in der Sache vorzutragen ist und eine weitere Fristverlängerung ausscheidet. Die Frist war auch in der Sache erkennbar angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO . Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ; der Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.