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BVerfG - Entscheidung vom 22.03.2015

1 BvR 1615/10

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 22.03.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1615/10

DRsp Nr. 2015/7710

Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Der Beschluss ergeht als Teilbeschluss nach § 25 Abs. 3 BVerfGG . Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

Von einer weiteren Begründung für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.