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BVerfG - Entscheidung vom 13.01.2015

1 BvR 3323/14

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 3323/14

DRsp Nr. 2015/7707

Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 150 EUR (in Worten: einhundertfünfzig Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist bereits mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) offensichtlich unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG . Die erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerde, die mit dem formularmäßig gestellten Eilantrag zudem einen Bearbeitungsvorrang beansprucht, stellt einen Missbrauch dar. Durch solche Verfahren wird das Bundesverfassungsgericht an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, [...], Rn. 5). Dem Beschwerdeführer ist bereits mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 2390/14 -, [...], die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 860/14