BVerfG, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 2 BvB 1/13
DRsp Nr. 2015/21354
Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD einschließlich ihrer Teilorganisationen (hier: Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen, Kommunalpolitische Vereinigungen); Einziehung des Vermögens der NPD für gemeinnützige Zwecke
1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung ist verfassungswidrig.2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung wird aufgelöst.3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.4. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für gemeinnützige Zwecke eingezogen.
Tenor
Die Verhandlung über die Anträge des Bundesrats ist durchzuführen.
© copyright - Deubner Verlag, Köln