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BVerfG - Entscheidung vom 19.08.2015

1 BvR 8/14

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 8/14

DRsp Nr. 2015/17714

Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen in einem Konkurrentenstreitverfahren wegen der Besetzung einer W-3 Professur an einer Kunsthochschule; Erfolglosigkeit einer Bewerbung auf eine an der Kunstakademie ausgeschriebene Professur

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen in einem Konkurrentenstreitverfahren wegen der Besetzung einer W-3 Professur an einer Kunsthochschule. Ihre Bewerbung auf eine an der Kunstakademie ausgeschriebene Professur war erfolglos. Das Verwaltungsgericht verwies ihre Klage gegen die Kunstakademie auf Ernennung zur Professorin, hilfsweise auf erneute Entscheidung über die Bewerbung, an die Gerichte für Arbeitssachen, denn die Klage ziele auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Auch dort blieb die Klage erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hielt die Klage für unbegründet, denn sie richte sich mit der Kunstakademie gegen die falsche Beklagte; es sei auf die zukünftige Vertragspartnerin abzustellen. Auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts richte sich der Besetzungsanspruch jedenfalls gegen das Land als Anstellungskörperschaft, nicht gegen die Hochschule. Der verfassungsrechtlich gebotene effiziente Rechtsschutz werde unzumutbar aufgespalten, wenn ein Bewerbungsverfahrensanspruch gegenüber der Hochschule, ein Anspruch auf Übertragung der Stelle und Abschluss eines Arbeitsvertrags dagegen gegenüber dem Land als Anstellungskörperschaft geltend gemacht werden müsse. Eine nachfolgende Gehörsrüge war erfolglos.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG , insbesondere durch die Auslegung ihres Antrags mit der Folge, dass die Kunstakademie nicht passivlegitimiert war.

II.

Zu dem Verfahren haben das Bundesverwaltungsgericht und die Kunstakademie als Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ).

Die grundrechtliche Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 94, 166 <226>; stRspr) als Recht auf den Zugang zu den Gerichten und darauf, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>), verlangt allerdings bei Rechtsschutzbegehren in Berufungsentscheidungen, dass den Eigenarten des langfristigen und gestuften Berufungsverfahrens Rechnung getragen wird. Dabei zwingt das Gebot effektiven Rechtsschutzes insbesondere sicherzustellen, dass Rechtsschutz in Berufungsverfahren rechtzeitig und gegebenenfalls unter Beteiligung der Hochschule erlangt werden kann. Entsprechend wird eine Klage auf Erteilung des Rufes gegen die Hochschule von der fachgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht von vornherein als unzulässig angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 -BVerwG 2 C 14.97 -, [...], Rn. 3 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 4 K 1940/06 -, [...], Rn. 23). Etwaige Rechtsschutzanträge sind insoweit rechtsschutzfreundlich auszulegen.

Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren jedoch selbst mehrfach abgelehnt, eine gerichtliche Überprüfung des bereits unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Berufungsverfahrens durch die Änderung des Passivrubrums zu erreichen. Soweit die Gerichte sich hierauf dann berufen, haben sie die verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht unvertretbar verkannt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BAG, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZR 760/13
Vorinstanz: BAG, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZR 668/11
Vorinstanz: LAG Hamm, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 722/11
Vorinstanz: ArbG Münster, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 964/10