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BVerfG - Entscheidung vom 23.11.2015

1 BvR 2269/15

Fundstellen:
FamRB 2016, 42
FamRZ 2016, 199

BVerfG, Beschluss vom 23.11.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 2269/15

DRsp Nr. 2016/2458

Verfassungsbeschwerde betreffend ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Gerichtliche Verwehrung der Beteiligung der Mutter (Beschwerdeführerin) an dem vom Sohn eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches der vor Abschluss des Anfechtungsverfahrens verstorbene Sohn der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Kind (dem Enkelkind der Beschwerdeführerin) eingeleitet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr nach dem Tod ihres Sohnes die Beteiligung an dem von ihm eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwehrt wurde und dass es die Gerichte abgelehnt haben, dieses Vaterschaftsanfechtungsverfahren auf ihren Antrag hin fortzusetzen. Den Kern ihrer materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen bildet der Vorwurf, indem ihr die Fortführung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verwehrt werde, werde unzulässig in ihre Grundrechte eingegriffen, weil ihr auf diese Weise ein Enkelkind "aufgedrängt" werde.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat bei der Auslegung des anzuwendenden Rechts keine grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführerin verkannt. Insbesondere folgt aus dem grundrechtlichen Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten (Art. 6 Abs. 1 GG ; vgl. dazu BVerfGE 136, 382 <389, Rn. 23>) nicht umgekehrt, dass der Beschwerdeführerin hier von Verfassungs wegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, durch Fortführung des von ihrem Sohn eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die rechtliche Verbindung zu ihrem - nach Einschätzung des verstorbenen Sohnes mutmaßlich nicht biologisch von diesem abstammenden - Enkelkind zu lösen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 671/14
Vorinstanz: BGH, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 670/14
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 1338/14
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 1196/14
Vorinstanz: AG Schwandorf, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 305/13
Fundstellen
FamRB 2016, 42
FamRZ 2016, 199