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BVerfG - Entscheidung vom 04.05.2015

2 BvR 2169/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2169/13

DRsp Nr. 2015/9574

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund einer zuvor versäumten Anhörungsrüge

Tenor

Die Verfahren über die Verfassungsbeschwerden werden verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben haben.

a) Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 134, 106 <115>). Dies kann bedeuten, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte (BVerfGE 134, 106 <115>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, [...]; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, [...]). Denn die Dispositionsfreiheit bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>) entbindet den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres von der Beachtung des Subsidiaritätsgebots. Beruft sich ein Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG , muss er aus Gründen der Subsidiarität allerdings nur dann eine Anhörungsrüge erhoben haben, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte naheliegt und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer diesen Rechtsbehelf ergriffen hätten (BVerfGE 134, 106 <115 f.>).

b) Gemessen hieran verletzt es den Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts keine Anhörungsrügen erhoben haben. Ein Gehörsverstoß durch das Landgericht liegt hier nahe, da sich das Gericht in den Gründen der angegriffenen Beschlüsse nicht mit einem etwaigen, von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention auseinandergesetzt hat.

Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG für die Gerichte nicht die Verpflichtung, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich auseinanderzusetzen. Wird ein bestimmter Vortrag nicht aufgegriffen, lässt dies nur unter besonderen Umständen den Schluss zu, dass das Gericht ihn nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <146>; 134, 106 <117>). Die Annahme derartiger Umstände liegt hier indes nahe.

Beide Beschwerdeführer haben in ihren Schriftsätzen an das Landgericht einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gerügt. Wörtlich heißt es hierzu in den Schriftsätzen der Beschwerdeführer: "Nur ergänzend wird auf die Entscheidung des EGMR (Individualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08 Urteil vom 1.12.2011) hingewiesen, [wonach] Präventivgewahrsam in Deutschland [k]onventionsrechtswidrig ist. "Trotz dieses - wenn auch knappen - Hinweises hat sich das Landgericht in den angegriffenen Beschlüssen in keiner Weise mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auseinandergesetzt. Zwar haben die Beschwerdeführer die Bedeutung dieses Vorbringens selbst relativiert, indem sie "nur ergänzend" auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen haben. In der Sache haben sie jedoch vorgetragen, dass die Regelung des Präventivgewahrsams gegen die Konvention verstoße und zur Begründung auf eine konkrete Entscheidung des Gerichtshofs verwiesen. Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei. Auch wenn es nur "ergänzend" erfolgt ist, wäre dieses Vorbringen somit ein zentraler Gesichtspunkt für die Entscheidungen des Landgerichts gewesen. Das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, zumal die Beschwerdeführer nicht lediglich pauschal auf die Europäische Menschenrechtskonvention verwiesen, sondern eine bestimmte, möglicherweise einschlägige Entscheidung des Gerichtshofs zitiert haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Landgericht sich in den Entscheidungsgründen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte befasst hätte, wenn es den Vortrag der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Daher wäre die Erhebung einer Anhörungsrüge geboten gewesen.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Freiburg, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XIV 12/11
Vorinstanz: AG Freiburg, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 13/11
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 245/11
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 246/11