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BVerfG - Entscheidung vom 11.02.2015

1 BvR 160/15

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 160/15

DRsp Nr. 2015/7984

Substantiierte Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, nicht substantiiert dargelegt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG . Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerfG, - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 36/14