BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2274/13
DRsp Nr. 2015/18838
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist, weil die im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren erfolgreichen Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht beschwert sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13 -, [...], Rn. 46 ff.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BAG, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 611/11
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