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BVerfG - Entscheidung vom 25.04.2015

1 BvR 3326/14

Normen:
EMRK Art. 8
GG Art. 6 Abs. 2

Fundstellen:
FamRB 2015, 246
FamRB 2015, 7
FamRZ 2015, 1093
FamRZ 2015, 1169
FuR 2015, 466
NVwZ 2015, 7

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 3326/14

DRsp Nr. 2015/8855

Rechtmäßigkeit eines befristeten Umgangsausschlusses mit dem leiblichen Kind

1. Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Hierbei ist zu berücksichtign, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen. Auch ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.2. Soweit das Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie zu berücksichtigen. Es ist grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen.3. Ein über die Dauer von einem Jahr hinausgehender Umgangsausschluss ist rechtlich möglich vor dem Hintergrund, dass dieser gerichtlich überprüft werden kann. Mit der Regelung des § 1696 Abs. 1 BGB besteht jederzeit die Möglichkeit, die Umgangssituation erneut gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Abänderung des Umgangsausschlusses herbei zu führen, wenn entsprechende Änderungsgründe eingetreten sind, sich insbesondere das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind verbessert hat.4. Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, sind verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeführer aktiv eine Verlängerung des Verfahrens betreibt, wie etwa erfolglosen Befangenheitsanträge oder unbegründete Wiedereinsetzungsanträge oder zahlreiche Terminsverlegungsanträge.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

EMRK Art. 8 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den am 12. November 2013 beschlossenen, bis zum 31. Oktober 2015 befristeten Umgangsausschluss mit seinem im Jahr 2003 geborenen Sohn.

1. a) Kurz nach der Geburt trennten sich die Kindeseltern. Ein erstes im Jahr 2005 begonnenes Umgangsverfahren endete im September 2010 vor dem Oberlandesgericht mit der Anordnung von Umgängen, die anfangs durch einen Umgangspfleger begleitet werden sollten. Wegen der überlangen Dauer dieses Umgangsverfahrens stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) mit Urteil vom 21. April 2011 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) und mangels Vorliegens eines effektiven Rechtsbehelfs hinsichtlich der Verfahrensdauer zudem auch eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK fest ( EGMR , Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09).

b) Die gerichtlich angeordneten Umgangskontakte fanden größtenteils nicht statt. Auch scheiterten jegliche Versuche, einen Umgangspfleger zu finden. Daher leitete das Amtsgericht im Februar 2011 von Amts wegen ein Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht ein. Im März 2011 fand ein erster Anhörungstermin statt, in dem der Beschwerdeführer die Familienrichterin als befangen ablehnte. Nach Rücknahme seines Ablehnungsantrags hörte das Amtsgericht das Kind im Mai 2011 an. Es sprach sich gegen einen Umgang mit dem Beschwerdeführer aus. Das gegen den im Juni 2011 bestellten Sachverständigen erhobene Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers erklärte das Oberlandesgericht im November 2011 für begründet, nachdem der Sachverständige im sofortigen Beschwerdeverfahren eine Äußerung getätigt hat, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts geeignet gewesen sei, Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit zu begründen.

Am 13. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer seine erste Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 bestellte das Amtsgericht eine neue Sachverständige. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch in der Folge seine Begutachtung. Am 17. April 2012 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Verzögerungsrüge. Nach Eingang der psychologischen Stellungnahme der Sachverständigen am 19. April 2012 beim Amtsgericht beraumte dieses einen Tag später einen Anhörungstermin für Ende Mai 2012 an. Aufgrund eines erneuten Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers gegen die Familienrichterin musste dieser jedoch aufgehoben werden. Im Juni 2012 wies das Amtsgericht den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers zurück. Im Oktober 2012 wies das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Zuvor, am 3. Juli 2012 hatte der Beschwerdeführer eine dritte Verzögerungsrüge erhoben.

Aufgrund eines weiteren Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers gegen die Familienrichterin im Dezember 2012 hob das Amtsgericht den für Januar 2013 anberaumten Termin auf. Im Januar 2013 wies das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch zurück. Aufgrund zweier Terminsverlegungsanträge des Beschwerdeführers und der Abwesenheit der Verfahrensbeiständin im Juli verlegte das Amtsgericht den Anhörungstermin auf August 2013. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mehrfach mit, dass er aus Krankheitsgründen nicht zum Termin erscheinen könne, ohne jedoch ein entsprechendes ärztliches Attest zu den Akten zu reichen. Im Anhörungstermin am 22. August 2013 hörte das Amtsgericht die Mutter, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt an; der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin. Im September 2013 beantragte er den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

c) Mit Beschluss vom 12. November 2013 änderte das Amtsgericht den Umgangsbeschluss des Oberlandesgerichts vom September 2010 ab und schloss den Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2015 aus.

Ein Umgang sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, da das Kind jeglichen Umgang mit dem Beschwerdeführer ablehne. Eine Missachtung des Kindeswillens würde - nach den Einschätzungen der Sachverständigen - zu einem Gefühl der Hilflosigkeit und einem Kontrollverlust führen, so dass das Kind keine "Selbstwirksamkeitsüberzeugung mehr habe". Darüber hinaus befinde sich das Kind seit Jahren in einem unlösbaren Elternkonflikt, in dem die Mutter nicht willens und in der Lage sei, das Kind für Umgänge mit dem Vater zu motivieren und der Vater seinerseits das Kind als Objekt der Auseinandersetzung und des Machtkampfes mit der Mutter sehe. Letzteres habe sein Verhalten während des Verfahrens, beispielsweise seine fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung und sein

Bestehen auf eine vermeintlich zeitgenaue Umsetzung des abgeänderten Umgangsbeschlusses gezeigt. Die offensichtlich fehlende Bindungstoleranz der Mutter könne kein Kriterium für die Installation eines unbegleiteten Umgangs sein, da dies den bestehenden Konflikt für das Kind nur verstärken würde.

d) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hörte der Berichterstatter des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts das Kind im Februar 2014 an. Das Oberlandesgericht hörte außerdem die Mutter, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt an, während der Beschwerdeführer zum Anhörungstermin nicht erschienen ist. Auch zu dem weiteren Anhörungstermin im Mai 2014 erschien der Beschwerdeführer nicht und verweigerte die Nachholung seiner Begutachtung. Zugleich lehnte er den zuständigen Familiensenat wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Im Juli 2014 wurde sein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen.

e) Mit Beschluss vom 17. September 2014 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts insofern ab, als es dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zum Kind einmal je Kalendermonat per Brief gestattete und der Mutter aufgab, dem Kind die Briefe unverzüglich auszuhändigen.

Ein persönlicher Umgang zwischen Vater und Kind gefährde die geistigseelische Entwicklung des Kindes, so dass dieser vorübergehend auszuschließen sei. Das mittlerweile fast 11jährige Kind lehne Umgänge mit dem Vater nachhaltig ab. Zwar sei der Wille des Kindes durch die Mutter beeinflusst. Gleichwohl sei dieser zu berücksichtigen. Denn das Kind erlebe den ständigen Konflikt der Eltern und die daraus resultierenden Gerichtsverfahren als Belastung und sehe seine Beziehung und Bindung zur Mutter als seiner Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet. Die Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das Kind auf einen erzwungenen Umgang mit dem Vater mit reaktantem oder depressivem Rückzugsverhalten oder anderen inadäquaten Bewältigungsstrategien reagieren würde. Dass es der Mutter gelingen werde, dem Kind ein positives Bild über den Vater zu vermitteln, sei nicht realistisch. Für die von der Sachverständigen erörterte Möglichkeit der Anordnung einer Therapie der Mutter gäbe es keine rechtliche Grundlage. Umgänge gegen den Willen des Kindes würden nach Einschätzung der Sachverständigen und den eigenen Erfahrungen des Senats eher dazu führen, dass das Kind den Kontakt zum Vater völlig verweigern oder hierauf in aggressiver Weise reagieren werde. Darüber hinaus habe der Vater durch sein ständiges Beharren auf eine Mindestdauer begleiteter Umgangskontakte unabhängig von deren Verlauf nicht nur die Umgangsbegleiter vor den Kopf gestoßen, sondern auch gezeigt, dass er nur ein eingeschränktes Gespür für das Wohlergehen seines Sohnes habe. Einer erneuten Begutachtung des Kindes oder Befragung der Privatgutachterin bedürfe es nicht, da der Senat aufgrund der vorhandenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Sachverständigen, der Anhörung des Kindes, der Mutter, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes im ersten und zweiten Rechtszug und der Berichte der Umgangsbegleiter über eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfüge. Da der Vater darauf hingewiesen worden sei, dass im Fall seines unentschuldigten Nichterscheinens gemäß § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne seine persönliche Anhörung in der Sache entschieden werden könne und er weder zu den beiden Anhörungsterminen im hiesigen Verfahren noch zum Termin im parallelen Sorgerechtsverfahren erschienen sei, gehe der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Anhörung nicht wünsche.

f) Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 zurück.

g) Mit Urteil vom 15. Januar 2015 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte neben einer Verletzung des Rechts auf Familienleben des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK aufgrund der unzureichenden Umsetzung der (hier nicht streitgegenständlichen) Umgangsregelung des Oberlandesgerichts auch eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK fest, da die Verzögerungsrüge mit anschließender Entschädigungsklage nach § 198 GVG in Umgangsverfahren keinen wirksamen Rechtsbehelf darstelle ( EGMR , Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, Rn. 140 f.).

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter anderem - eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (effektiver Rechtsschutz) allein und in Verbindung mit Art. 8 EMRK .

Eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei nicht unter Ausschöpfung der Ermittlungsmaßnahmen festgestellt worden, die Dauer der Umgangsbefristung sei zu beanstanden, die Kindesmutter hätte durch die Anordnung von Ordnungsmitteln oder Sorgerechtsmaßnahmen veranlasst werden müssen, Umgänge zu fördern. Die ineffektive Verfahrensweise der Gerichte und die überlange Verfahrensdauer hätten zum Umgangsausschluss geführt. Außerdem fehle es an einem effektiven präventiven Beschleunigungsrechtsbehelf.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG .

a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG . Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen jedoch dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>). Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.>; 64, 180 <187 f.>). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 <515>) und seinem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <524>). Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen (vgl. BVerfGK 6, 57). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2001 - 1 BvR 212/98 -, FamRZ 2001, S. 1057).

Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Soweit das Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe der Gerichte die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 64, 180 <191>). Hierbei bleibt es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

b) Dem genügen die angefochtenen Entscheidungen.

aa) Die Gerichte haben den befristeten Umgangsausschluss nachvollziehbar mit dem erklärten Willen des Kindes, der Unfähigkeit der Mutter, dem Kind ein positiveres Vaterbild zu vermitteln, und dem eingeschränkten Gespür des Beschwerdeführers, die kindlichen Bedürfnisse in der hoch strittigen familiären Situation zu erkennen und ihnen Rechnung zu tragen, begründet. Die Einschätzung der Gerichte, wonach das Kind im Falle einer Anordnung von Umgangskontakten entgegen seinem erklärten Willen ohne Rücksicht auf seine Bedürfnisse zum Spielball experimenteller Ansätze gemacht werde, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass das inzwischen 11jährige Kind spätestens seit seiner erstmaligen Anhörung durch das Amtsgericht im Mai 2011 durchgehend und vehement jegliche Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer abgelehnt hat, und zwar sowohl gegenüber der Familienrichterin und dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts als auch gegenüber der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen. Angesichts des Alters des Kindes bei seiner letzten Anhörung und der Beharrlichkeit seiner Willensäußerung haben sich die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei ihrer Entscheidung am Kindeswillen orientiert. Gestützt auf die Feststellungen der Sachverständigen haben diese nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kindeswille trotz dessen Fremdbeeinflussung durch die Mutter nicht übergangen werden könne, weil das Kind den ihm nur aus wenigen begleiteten Umgängen bekannten Vater als Bedrohung erlebe und es aufgrund des anhaltenden Konflikts seiner Eltern und der damit einhergehenden Verfahren seine Beziehung und Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet sehe. Darüber hinaus haben die Fachgerichte das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung plausibel mit den Einschätzungen der Sachverständigen begründet, wonach das Kind ein Übergehen seiner Willensäußerung als Kontrollverlust bezüglich seiner Person erleben und es seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren würde, was zu psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes führen könnte.

bb) Der Umgangsausschluss ist verhältnismäßig.

(1) Das Oberlandesgericht hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, brieflich Kontakt zu seinem Sohn zu halten und dem Kind dadurch sein fortwährendes Interesse an ihm und seinem Wohlergehen zu zeigen und die Neugier des Kindes zu wecken. Soweit es von darüber hinausgehenden milderen Mitteln statt eines Umgangsausschlusses Abstand genommen hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere im Hinblick auf die geringe Höhe des in der Vergangenheit gegen die Mutter festgesetzten Ordnungsgeldes, eine Verletzung des Rechts auf Familienleben des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK festgestellt ( EGMR , Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, Rn. 105 f.). Insoweit mag der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR , Tsikakis v. Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2011, Nr. 1521/06) zugrunde lag, zu einem früheren Zeitpunkt vergleichbar gewesen sein. Hieraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen, wie die Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter auch zum jetzigen Zeitpunkt noch geeignete Mittel wären, Umgänge zwischen Vater und Kind anzubahnen, ohne das Wohl des Kindes zu gefährden.

Aufgrund der verfestigten Situation und seines mittlerweile vorangeschrittenen Alters ist im vorliegenden Fall nämlich entscheidend, dass das Kind entsprechend den von den Fachgerichten in Bezug genommenen Ausführungen der Sachverständigen jeglichen Druck auf die Mutter in erheblichem Maße auch selbst wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber zum Zwecke der Durchführung von Umgangskontakten als Bedrohung seines etablierten Familiensystems sehen würde. Nach den Feststellungen der Sachverständigen würde dies einerseits die Loyalität des Kindes gegenüber der Mutter erhöhen und andererseits seine negative Wahrnehmung des Vaters als der Person, von der die Bedrängungssituation ausginge, verstärken, so dass ein auf die Mutter ausgeübter Zwang nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ziel führen würde.

(2) Auch die Dauer des Umgangsausschlusses ist nicht unverhältnismäßig. Zwar fehlen vertiefte Ausführungen der Fachgerichte hierzu. Angesichts der seit 2005 andauernden Streitigkeiten der Eltern, der aus dem Elternkonflikt resultierenden Gefährdungssituation für das Kind und der realen und emotionalen Abhängigkeit des Kindes von der Mutter sind die Fachgerichte jedoch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Umgangseinschränkung so lange zu befristen sei, bis zu erwarten ist, dass das dann knapp dreizehnjährige Kind sich im Rahmen seiner fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung von der Mutter lösen und möglicherweise ein eigenständiges Interesse am Vater entwickeln könnte.

Anders als der Beschwerdeführer meint, ist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein über die Dauer von einem Jahr hinausgehender Umgangsausschluss möglich. Entscheidend ist vielmehr, dass dieser regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann. Mit der Regelung des § 1696 Abs. 1 BGB besteht jederzeit - auch vor Ablauf der hier angeordneten Zweijahresfrist - die Möglichkeit, die Umgangssituation erneut gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Abänderung des Umgangsausschlusses herbei zu führen, wenn entsprechende Änderungsgründe eingetreten sind, sich insbesondere das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind verbessert hat (so EGMR , Hub v. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 22. April 2008, Nr. 1182/05).

cc) Auch die Gestaltung des Verfahrens durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt, um über eine zuverlässige, am Kindeswohl orientierte Entscheidungsgrundlage zu verfügen. Insbesondere haben die Gerichte die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin, des Jugendamtes, einer Sachverständigen und der Umgangsbegleiter eingeholt sowie das Kind, die Mutter, das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und die Sachverständige persönlich angehört.

(1) Das Oberlandesgericht war insbesondere nicht gehalten, ein Obergutachten einzuholen, nachdem es die Stellungnahmen der gerichtlich bestellten Sachverständigen für nachvollziehbar erachtet hatte und der Beschwerdeführer eine Beteiligung an einer Begutachtung ablehnt.

Soweit der Beschwerdeführer vorliegend pauschal die Qualifikation der Sachverständigen rügt, hat er weder dargetan noch war sonst ersichtlich, dass die promovierte Diplom-Psychologin nicht über die notwendige Qualifikation für die Erstattung familienpsychologischer Gutachten verfügt oder dass ihre psychologische Stellungnahme wissenschaftlichen Standards nicht genügt hätte. Insbesondere verfügt die Sachverständige mit der Zertifizierung zur Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs über die Zusatzqualifikation, die auch von der vom Beschwerdeführer zitierten Studie der Fernuniversität Hagen als Eingangsvoraussetzung für die Tätigkeit als psychologische Sachverständige als wünschenswert erachtet wird (Salewski/Stürmer, Qualitätsmerkmale in der familienrechtspsychologischen Begutachtung - Untersuchungsbericht I, S. 31 f. - www.fernuni-hagen.de/psychologie/qpfg/pdf/Untersuchungsbericht1_FRPGutachten_1.pdf).

Soweit das Oberlandesgericht auf eine Anhörung der vom Beschwerdeführer beauftragten Privatgutachterin verzichtet hat, erscheint dies plausibel, da nicht ersichtlich ist, dass sie über weitergehende Erkenntnisse oder Fähigkeiten verfügte als die gerichtlich bestellte Sachverständige, die ihre Erkenntnisse zur Kindeswohlgefährdung - anders als die Privatgutachterin - nicht nur auf ihre eigenen Erfahrungen, sondern darüber hinaus auf entsprechende wissenschaftliche Studien gestützt und eine Exploration von Mutter und Kind durchgeführt hat.

(2) Das Oberlandesgericht war verfassungsrechtlich nicht gehalten, eine Anhörung des Kindes durch den gesamten Senat durchzuführen. Denn das Kind war zuvor bereits vom Amtsgericht angehört worden. Gegenüber dem Berichterstatter des Senats des Oberlandesgerichts hat es - wie bereits zuvor in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht sowie gegenüber der Sachverständigen und der Verfahrensbeiständin - lediglich erneut seine ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer bekräftigt, so dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage verfügte.

(3) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer nicht nochmals die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben hat, nachdem er zu den Anhörungsterminen nicht erschienen und seine Abwesenheit nicht ausreichend entschuldigt hat. Darüber hinaus kam es für die hier maßgebliche Frage, ob erzwungene Umgänge das Kindeswohl gefährden, auf einen persönlichen Eindruck des Gerichts vom Beschwerdeführer nicht entscheidend an, zumal dieser umfassend Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge schriftlich darzulegen, wovon er selbst und seine Verfahrensbevollmächtigten während des gesamten Verfahrens Gebrauch gemacht haben.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des Umgangsverfahrens rügt, ist die Verfassungsbeschwerde teilweise verfristet (a). Im Übrigen genügt sie nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 92 , § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (b).

a) Sofern der Beschwerdeführer die "Unfähigkeit der Justiz zur Durchsetzung seines Umgangsrechts" rügt und hierbei auf das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mutter und das Umgangspflegschaftsverfahren verweist, wurden beide Verfahren bereits im Jahr 2011 abgeschlossen, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit verfristet ist. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer des dem angegriffenen Abänderungsverfahren vorangegangenen, im Jahr 2010 abgeschlossenen Umgangsverfahrens beanstandet. Eine verfassungsrechtliche Prüfung hinsichtlich der gerügten Verfahrenslänge ist daher lediglich im Hinblick auf das erst im September 2014 abgeschlossene Umgangsabänderungsverfahren möglich.

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde demnach hinsichtlich der Rüge überlanger Verfahrensdauer nicht verfristet ist, genügt sie indessen nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 92 , § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG .

aa) Danach ist ein Beschwerdeführer verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 130, 1 <21>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>).

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>; stRspr). Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des Verfahrens und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten. In umgangsrechtlichen Verfahren ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass mit jeder Verfahrensverzögerung eine Entfremdung zwischen dem Umgang begehrenden Elternteil und dem betroffenen Kind fortschreitet (vgl. BVerfGK 2, 140 <142>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, FamRZ 2008, S. 2258 <2259>; stRspr). Dabei ist die Schwierigkeit der Sachmaterie und das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>; stRspr).

bb) Zwar zitiert der Beschwerdeführer die einschlägigen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts, jedoch wendet er diese nicht auf den vorliegenden Fall an, sondern folgert die überlange Verfahrensdauer allein aus dem Zeitmoment, ohne substantiierte Ausführungen dazu zu machen, dass und aus welchen Gründen diese Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Verfahrens als unverhältnismäßig lang angesehen werden muss. Zwar mögen die Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers mit steigender Verfahrensdauer sinken, und es mögen auch besonders gelagerte Ausnahmefälle denkbar sein, in denen der bloße Verweis auf eine ganz besonders lange Verfahrensdauer ausreicht (vgl. BVerfGK 17, 390 <396>). Ein solcher Fall liegt hier jedoch bereits deshalb nicht vor, weil die Verzögerung des immerhin zwei Jahre und neun Monate vor dem Amtsgericht und zehn Monate vor dem Oberlandesgericht währenden Verfahrens maßgeblich auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht, weil er vor dem Amtsgericht drei erfolglose Befangenheitsanträge gegen die Richterin des Amtsgerichts und einen weiteren erfolglosen Befangenheitsantrag vor dem Oberlandesgericht gestellt hat. Darüber hinaus hat er den zunächst bestellten Sachverständigen zwar erfolgreich abgelehnt. Jedoch lagen die Gründe für die Ablehnung nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts. Erhebliche Verzögerungen des Verfahrens sind zudem dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer die Begutachtung durch die mit seinem Einverständnis bestellten Sachverständigen verweigert hat und Termine aufgrund eigener Anträge des Beschwerdeführers verlegt werden mussten, er aber zu den folgenden Terminen gleichwohl unentschuldigt nicht erschienen ist. Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, sind verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2006 - 2 BvR 2338/06 -, [...], Rn. 8 m.w.N.), insbesondere dann nicht, wenn ein Beschwerdeführer - wie vorliegend - aktiv eine Verlängerung des Verfahrens betreibt, wie seine erfolglosen Befangenheitsanträge, sein unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag vor dem Amtsgericht und seine zahlreichen Terminsverlegungsanträge belegen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lag deshalb hinsichtlich der Dauer des Abänderungsverfahrens auch kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 15. Januar 2015 ausdrücklich festgestellt hat ( EGMR , Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, Rn. 121 f.).

3. Auch soweit der Beschwerdeführer "vorsorglich" das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs in Umgangsverfahren rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Insoweit ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt.

a) Der Sache nach macht der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften der §§ 198 ff. GVG durch ein partielles Unterlassen des Gesetzgebers geltend. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz gehört die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die beanstandeten Rechtsnormen in seinem Grundrecht verletzt sei (vgl. BVerfGE 64, 301 <319>; stRspr). Dies setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass die angegriffenen Normen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur potenziell einwirken (vgl. BVerfGE 114, 258 <277>). Dies ist hier nicht geschehen.

b) Unabhängig davon, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einzelnen an die rechtliche Ausgestaltung des Schutzes gegen eine Verzögerung im Umgangsverfahren zu stellen sind, hat das behauptete Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs gegenwärtig keine Wirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, weil mangels verfassungsrechtlich relevanter Verzögerung (s.o., II. 2. b)) ausgeschlossen ist, dass der damit bezweckte Schutz vor Verfahrensverzögerung hier verletzt sein könnte.

c) Das vermeintliche Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs gegen Verfahrensverzögerungen wirkt auch deshalb aktuell nicht auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein, weil im konkreten Fall bereits die existierende Möglichkeit der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG zur Beschleunigung des Verfahrens geführt hat und nicht ersichtlich ist, welche zusätzliche Beschleunigung ein weitergehender Verzögerungsrechtsbehelf hätte bewirken können. Das Amtsgericht hat auf die erste Verzögerungsrüge des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2011 hin umgehend reagiert und mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 einen Sachverständigen bestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Verzögerungsrüge vom 17. April 2012. Insoweit hat das Amtsgericht nach Eingang der psychologischen Stellungnahme der Sachverständigen am 19. April 2012 umgehend einen Anhörungstermin anberaumt. Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 eine weitere Verzögerungsrüge erhoben hat, war das Amtsgericht aufgrund des eigenen Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers an der Durchführung jeglicher weiterer verfahrensfördernder Maßnahmen gehindert. Selbst eine vom Beschwerdeführer geforderte Befugnis eines Beschwerdegerichts, gegenüber dem Ausgangsgericht Fristsetzungen oder sonstige konkrete Maßnahmen zur wirksamen Verfahrensförderung anzuordnen, hätte damit in dieser Situation nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen können. Vielmehr wären die Ressourcen eines weiteren Gerichts gebunden worden, während dieses erst nach Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses befugt gewesen wäre, über einen entsprechenden "Beschleunigungsantrag" des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1031/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 355/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 355/13
Fundstellen
FamRB 2015, 246
FamRB 2015, 7
FamRZ 2015, 1093
FamRZ 2015, 1169
FuR 2015, 466
NVwZ 2015, 7