Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 14.01.2015

2 BvR 704/14

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 704/14

DRsp Nr. 2015/7990

Nachweis einer Hinderung ohne Verschulden an der Einhaltung einer Beschwerde

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.

Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Ulm, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 356/13
Vorinstanz: LG Ulm, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 356/13
Vorinstanz: LG Ulm, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 391/13
Vorinstanz: LG Ulm, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 391/13
Vorinstanz: LG Ulm, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 391/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 202/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 202/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ws 78-81/13 (V)