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BVerfG - Entscheidung vom 08.12.2015

1 BvR 2921/15

Fundstellen:
NJW-RR 2016, 525
NZM 2016, 306
ZMR 2016, 608

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 2921/15

DRsp Nr. 2016/2446

Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern durch den Mieter; Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde von der Vermieterin (im Folgenden: Klägerin) seiner - in einem Mehrfamilienhaus gelegenen - Wohnung auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in Anspruch genommen. Er lehnte das von der Klägerin ausgesuchte Gerät ab, weil es nicht lediglich dem Brandschutz diene, sondern mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie dazu geeignet sei, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen, die sich in der Wohnung aufhielten. Sogar die Aufzeichnung von in der Wohnung geführten Gesprächen sei technisch möglich. Der Beschwerdeführer bot der Klägerin an, auf eigene Kosten ein einfacheres, ohne Funktechnik ausgestattetes Modell in seiner Wohnung zu installieren. Dazu war die Klägerin unter Hinweis auf die Vorzüge des von ihr gewählten Gerätetyps nicht bereit. Das Funksystem diene lediglich dem Zweck, eine Fernwartung sämtlicher im Haus befindlicher Geräte über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät zu ermöglichen.

Die auf Duldung des Einbaus der von der Klägerin ausgesuchten Geräte gerichtete Klage hatte vor dem Amtsgericht Erfolg. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei auf Grundlage von § 555d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) verpflichtet, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, weil es sich dabei um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 5 BGB handle. Außerdem sei die Klägerin als Eigentümerin der Wohnung nach § 49 Abs. 7 Satz 2 der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen ( BauO NRW ) zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufe, habe er nicht dargelegt, wodurch konkret es verletzt sein könnte. Aus dem von ihm während des Berufungsverfahrens in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergebe sich lediglich, dass mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation des Geräts möglich sei. Der Beschwerdeführer habe aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Klägerin in der Lage und willens sei, entsprechende Maßnahmen auch tatsächlich durchzuführen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und von Art. 13 Abs. 1 , Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG .

Das Landgericht habe die Tragweite seiner Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Wohnung grundlegend verkannt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die von der Klägerin eingebauten Rauchwarnmelder über weitere Funktionen verfügten, die gesetzlich nicht vorgeschrieben seien. Daher könne der Beschwerdeführer auch nicht zur Duldung ihres Einbaus verpflichtet sein. Die Möglichkeit einer Fernwartung sei zwar für die Klägerin von Nutzen, allerdings zur Bekämpfung der Brandgefahr nicht erforderlich und könne daher auch einen Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen. Mit der Forderung nach einer gewissen Erheblichkeit des Eingriffs in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung und einer konkreten Verletzungshandlung habe das Landgericht die Reichweite des Grundrechtsschutzes in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verengt. Bereits die Möglichkeit der Manipulierbarkeit des Geräts müsse ausreichen, um einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff zu bejahen. Andernfalls würde das Recht eines Mieters auf informationelle Selbstbestimmung unzumutbar beschränkt, weil er dann eine missbräuchliche Umrüstung des Geräts erst beweisen müsste, um ihren Einbau verweigern zu dürfen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wirft weder verfassungsrechtliche Fragen auf, die einer Klärung durch den Senat bedürfen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; daher ist ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt (§§ 92 , 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG ). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde weder mit Blick auf die behauptete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG gerecht.

Der Beschwerdeführer verkennt bereits im Ausgangspunkt seiner Argumentation, dass er sich im Verhältnis zur Klägerin, einer privatrechtlichen juristischen Person, nicht unmittelbar auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann. Auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG ) betrifft nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis des Mieters zum Wohnungsvermieter oder dem Grundstückseigentümer; für deren Rechtsbeziehungen ist zunächst das bürgerliche Recht, insbesondere das Miet-, Besitz- und Nachbarrecht, maßgebend.

Zur maßgeblichen Frage, inwieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG wegen ihrer Ausstrahlungswirkung für das hier gegebene Privatrechtsverhältnis Bedeutung erlangen können (vgl. dazu BVerfGE 89, 1 <11>), verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, ob und in welcher Weise die Ausgangsgerichte seine Grundrechte im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB hätten berücksichtigen müssen. Auch der Sache nach legt er nicht die nach den Umständen des Einzelfalls relevanten Gesichtspunkte dar, sondern beruft sich letztlich nur auf die Möglichkeit einer Manipulation des Geräts und den damit verbundenen negativen Folgen für ihn und andere Personen, die sich in der Wohnung aufhalten. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten aber auch die von der Klägerin dargestellten Vorzüge berücksichtigt werden, die mit einer Fernwartung nicht nur für sie, sondern auch für die Mieter verbunden sind. In diesem Zusammenhang hätte sich der Beschwerdeführer auch mit der Auslegung der zugrunde liegenden mietrechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung liegt die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 555b Rn. 128 m.w.N.). Er kann sich nach der zunächst maßgeblichen Auslegung der Fachgerichte bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in einer Hand" gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde; danach soll bezogen auf jede einzelne Mietwohnung die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nrn. 4 und 5 BGB gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14 -, NJW 2015, S. 2488 <Rn. 13>). Auch hierauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Köln, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 88/15
Vorinstanz: AG Köln, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 482/14
Fundstellen
NJW-RR 2016, 525
NZM 2016, 306
ZMR 2016, 608