Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 14.04.2015

1 BvR 1907/13

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1907/13

DRsp Nr. 2015/7992

Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bei der Annahme einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerin, die zu dem Hinweisbeschluss des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Stellung genommen hat, hat nicht alle zumutbaren Mittel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen. Da die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig ist, ist den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewichtigen Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit von verschiedenen Begründungselementen der fachgerichtlichen Entscheidungen nicht nachzugehen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 01 S 268/12
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 01 S 268/12
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 566/12