Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 14.04.2015

1 BvR 629/13

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Zwischenurteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 629/13

DRsp Nr. 2015/7994

Anzeige einer Versammlung bei der unzuständigen Behörde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Das Landgericht stützt die Verwarnung des Beschwerdeführers nicht schon für sich tragend darauf, dass dieser die von ihm veranstaltete Versammlung bei der unzuständigen Behörde angezeigt hat. Vielmehr stellt es maßgeblich auch darauf ab, dass keine hinreichenden Umstände ersichtlich seien, auf die der Beschwerdeführer die Annahme hätte stützen können, die Anmeldung werde an die zuständige Versammlungsbehörde weitergeleitet. Diese Würdigung ist vertretbar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RVs 132/12
Vorinstanz: LG Münster, vom 10.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 540 Js 206/11
Vorinstanz: AG Ahaus, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 540 Js 206/11