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BVerfG - Entscheidung vom 29.07.2015

1 BvR 1468/15

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 2
BGB § 1684 Abs. 4 S. 3

Fundstellen:
FamRB 2015, 376
FamRZ 2015, 686
NJW 2015, 3563

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1468/15

DRsp Nr. 2015/15361

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. des Umgangsbegehrens des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem Sohn

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1684 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer begehrt Umgang mit seinem im Jahr 2014 geborenen Sohn.

1. Mit angegriffenem Beschluss vom 21. Mai 2015 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Regelung des Umgangs zurück. Ein unbegleiteter Umgang komme nicht in Betracht, da sich zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bislang keine Bindung habe entwickeln können und eine Herausnahme des Kindes aus seinem gewohnten Umfeld ohne vertraute Begleitperson, sei es auch nur für wenige Stunden, das Kind in seiner gegenwärtigen Situation zu stark verunsichern würde. Zwar sei ein begleiteter Umgang grundsätzlich zu befürworten.Ein solcher könne allerdings nicht angeordnet werden, da begleiteter Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB die Bereitschaft einer Begleitperson an seiner Durchführung voraussetze und sich bislang kein mitwirkungsbereiter Dritter habe finden lassen. Der Jugendhilfeträger habe die Begleitung des Umgangs wegen fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abgelehnt. Für das Familiengericht bestehe nach der geltenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, einen Dritten gegen seinen Willen zur Umgangsbegleitung zu verpflichten.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und beantragt gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Umgangsregelung. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelange, dass begleitete Umgangskontakte grundsätzlich kindeswohldienlich seien, hätte es diese auch anordnen müssen. Es dürfe nicht sehenden Auges eine sachlich falsche Entscheidung treffen und vor der Ablehnung des Jugendamts und der Träger öffentlicher Hilfen, die Umgänge zu begleiten, kapitulieren.

II.

1. Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

a) Frei von verfassungsrechtlichen Bedenken sind insbesondere die Ausführungen des Amtsgerichts zur Auslegung von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB , soweit sie das Erfordernis eines mitwirkungsbereiten Dritten betreffen. Das Amtsgericht hat in vertretbarer Weise angenommen, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss -einen mitwirkungsbereiten Dritten voraussetzt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, [...], Rn. 9 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, [...], Rn. 28, 34; Palandt/Götz, BGB , 74. Aufl. 2015, § 1684 Rn. 35; Rauscher, in: Staudinger, BGB , 2014 , § 1684 Rn. 319) und dass dem Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zukommt (ebenso jüngst OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, [...], Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, [...], Rn. 34).

b) Eine Schutzlücke zum Nachteil des Beschwerdeführers besteht deshalb nicht, weil dem Umgangbeanspruchendenen Elternteil in der Rechtsprechung der Fachgerichte ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts eingeräumt wird, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann (vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, [...], Rn. 21 ff. m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, [...], Rn. 8). Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären (siehe OVG des Saarlands, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, [...], Rn. 23 ff. m.w.N.). Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren mag im Einzelfall auch dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen (so Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, [...], Rn. 34).

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 102, 197 <198, 224>).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Bremen, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 1086/15
Fundstellen
FamRB 2015, 376
FamRZ 2015, 686
NJW 2015, 3563